Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

160 
4) darüber, daß er seit Einem Jahre in einer Apotheke des nämlichen Or- 
tes nicht konditionirt, oder aber die Genehmigung seines letzten Prinzi- 
pales zum Eintritte in das neue Verhältniß erhalten hat. 
Der Aushändigung des Zulassungsscheines muß ferner nothwendig vor- 
ausgehen: 
II. die gehörige Verpflichtung des Bewerbers vor einer inländischen Polizei- 
Behörde. Dieselbe ist nur einmal für allemal erforderlich. 
8. 126. 
Hinsichtlich der Zulassungsscheine für ausländische Gehülfen, welche mit 
einem glaubwürdigen Fähigkeitszeugnisse versehen sind, finden nur die Bestim- 
mungen unter I. 3, 4 und II. des §F. 125 Anwendung. 
2) Von den Lehrlingen. 
#127. 
Die Lehrlinge haben die gesetzlichen Vorschriften über das Apothekerwe- 
sen, nächstdem die Anweisungen des Apothekenvorstandes und der Gehülfen zu 
befolgen. 
8. 128. 
Die Zulassung als Lehrling in eine Apotheke, auch nur auf Probe, ist 
bedingt durch einen dem Amts-Physikus vorzulegenden und sodann von dem 
Apotheker zu verwahrenden Erlaubnißschein der zuständigen Polizei-Behörde. 
8. 128. 
Die Ertheilung eines solchen Scheines setzt wesentlich voraus: 
1) die Beibringung eines von einem Amts-Physikus ausgestellten Fähigkeits- 
zeugnisses. Letzteres darf nur ausgefertigt werden, nachdem sich der 
Amts-Physikus die Ueberzeugung verschafft hat 
a) durch einen Taufschein, daß der Bewerber mindestens 15 Jahre alt 
ist, und 
b) durch eine Prüfung, daß er die erforderlichen körperlichen und geisti- 
gen Eigenschaften besitzt. 
2) Die Vorlegung eines glaubwürdigen günstigen Sittenzeugnisses. 
3) Die Niederlegung eines von dem Lehrherrn und von dem Vater oder 
dem Vormunde des künftigen Lehrlings unterschriebenen und besiegelten 
Lehr-Kontraktes, — in welchem nichts die gesetzlichen Bestimmungen 
über das Lehrlingsverhältniß Abänderndes verabredet seyn darf, — bei 
der Orts-Polizeibehörde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.