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4) darüber, daß er seit Einem Jahre in einer Apotheke des nämlichen Or-
tes nicht konditionirt, oder aber die Genehmigung seines letzten Prinzi-
pales zum Eintritte in das neue Verhältniß erhalten hat.
Der Aushändigung des Zulassungsscheines muß ferner nothwendig vor-
ausgehen:
II. die gehörige Verpflichtung des Bewerbers vor einer inländischen Polizei-
Behörde. Dieselbe ist nur einmal für allemal erforderlich.
8. 126.
Hinsichtlich der Zulassungsscheine für ausländische Gehülfen, welche mit
einem glaubwürdigen Fähigkeitszeugnisse versehen sind, finden nur die Bestim-
mungen unter I. 3, 4 und II. des §F. 125 Anwendung.
2) Von den Lehrlingen.
#127.
Die Lehrlinge haben die gesetzlichen Vorschriften über das Apothekerwe-
sen, nächstdem die Anweisungen des Apothekenvorstandes und der Gehülfen zu
befolgen.
8. 128.
Die Zulassung als Lehrling in eine Apotheke, auch nur auf Probe, ist
bedingt durch einen dem Amts-Physikus vorzulegenden und sodann von dem
Apotheker zu verwahrenden Erlaubnißschein der zuständigen Polizei-Behörde.
8. 128.
Die Ertheilung eines solchen Scheines setzt wesentlich voraus:
1) die Beibringung eines von einem Amts-Physikus ausgestellten Fähigkeits-
zeugnisses. Letzteres darf nur ausgefertigt werden, nachdem sich der
Amts-Physikus die Ueberzeugung verschafft hat
a) durch einen Taufschein, daß der Bewerber mindestens 15 Jahre alt
ist, und
b) durch eine Prüfung, daß er die erforderlichen körperlichen und geisti-
gen Eigenschaften besitzt.
2) Die Vorlegung eines glaubwürdigen günstigen Sittenzeugnisses.
3) Die Niederlegung eines von dem Lehrherrn und von dem Vater oder
dem Vormunde des künftigen Lehrlings unterschriebenen und besiegelten
Lehr-Kontraktes, — in welchem nichts die gesetzlichen Bestimmungen
über das Lehrlingsverhältniß Abänderndes verabredet seyn darf, — bei
der Orts-Polizeibehörde.