161
Vierter Abschnitt.
Von der Beaufsichtigung der Apotheken.
s. 130.
Die Apotheken stehen unter der fortwährenden unmittelbaren Aufsicht des
Amts-Physikus, welcher berechtigt ist, dieselben jederzeit zu besuchen, um sich
zu überzeugen, daß sie ordnungsmäßig verwaltet und in gutem Zustande er-
halten werden. Nimmt er Mängel und Unordnungen wahr, so hat er, wenn
seine Vorstellungen dagegen nicht fruchten, Anzeige an das Staats-Ministerium
zu erstatten.
Für die nach dem Ermessen des Staats-Ministeriums von Zeit zu Zeit
Statt findenden Visitationen der Apotheken kommen die in dieser Beziehung
von demselben ertheilten oder künftig zu ertheilenden besonderen Vorschriften
zur Anwendung.
Schlußbestimmung.
s. 131.
Die Apotheker-Ordnung vom 2. Juli 1805 und die Medicinal-Ordnung
vom 11. Januar 1814, sowie die denselben Gegenstand betreffenden Gesetze
in den neuen Landestheilen sind aufgehoben. Die auf dem Grunde der ge—
dachten Gesetze ergangenen allgemeinen Verordnungen der oberen Verwaltungs-
behörden bleiben jedoch auch noch ferner bis auf weitere Anordnung der letzteren
in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 1. Juli 1858.
1 Carl Alexrander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Medicinal-Ordnung.