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Verordnung,
die Einrichtung der Apotheken und den Geschäftsbetrieb in
denselben betreffend.
Auf dem Grunde und in Folge der §.S. 110, 111, 112, 117 und
121 der Medicinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 wird hinsichtlich der Einrich-
tung der Apotheken und des Geschäftsbetriebes in denselben hierdurch Nachste-
hendes verordnet:
I. Die Einrichtung der Apotheken betreffend.
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In jeder Apotheke sollen vorhanden seyn
1) ein hauptsächlich zur letzten Zubereitung der Arzeneien und zur Abgabe
derselben für die Kunden bestimmtes und geeignetes, ingleichen — wo
möglich — nicht nur heizbares, sondern auch nicht durch eine Thür un-
mittelbar mit der Straße verbundenes Lokal (Offizin);
2) eine Kammer zum Verkleinern der Rohstoffe und zur Verwahrung der
dazu nöthigen Geräthe (Stoßkammer). Siebe dürfen weder hier noch
in dem Laboratorium (3) aufbewahrt werden;
3) ein hinreichend feuerfestes, mit einem pharmazeutischen Dampf-Apparat
und mit gutem Rauchabzuge versehenes, auch leicht zu lüftendes Gelaß
zur Vornahme insbesondere solcher chemischer und sonstiger pharmazeuti-
schen Operationen, wozu Feuer gebraucht wird (Laboratorium);
4) eine oder mehrere Kammern zur Aufbewahrung der Hauptvorräthe an
trockenen Arzenei-Mitteln (Material= und Kräuter-Kammern);
5) ein oder mehrere kühle Keller oder Gewölbe zur Aufbewahrung der Haupt-
vorräthe aller flüssigen und solcher trockenen Arzenei-Mittel, welche kühl
gehalten werden müssen; (Arzenei-Keller oder Gewölbe);
6) ein luftiger Boden zum Trocknen von Vegetabilien (Trocknenboden)
und
7) eine oder mehrere Kammern, hauptsächlich zur Aufbewahrung der zu den
pharmazeutischen Arbeiten und zum Verabreichen der Arzeneien nöthigen
Gefäße.
8. 2.
Jedes der im F. 1 bezeichneten Gelasse muß hinsichtlich seiner Größe dem
Geschäftsumfange der Apotheke angemessen, seinem Zweck entsprechend ausge-
stattet und verschließbar seyn. Keines darf zu einem seiner besondern Bestim-