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. 6.
In der Offizin ist stets ein vollständiger General-Katalog aller in den Ma-
terial- und Kräuter-Kammern und in den Arzenei-Kellern oder Gewölben aufbe-
wahrten Artikel, in jedem dieser Hauptvorraths-Lokale aber ein dergleichen
Spezial-Katalog zur Einsichtnahme des Personals bereit zu halten. Aus die-
sen Katalogen muß sich der Standort eines jeden Artikels schnell und sicher er-
sehen lassen.
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Die zur chemischen Prüfung der Arzenei-Mittel auf deren vorschriftsmäßige
Beschaffenheit, oder zu den auf obrigkeitliches Verlangen anzustellenden chemi-
schen Untersuchungen (I.S. 121 bezüglich 18 Ziffer 2 der Medicinal-Ordnung)
erforderlichen Reagentien und Geräthschaften müssen stets in gehöriger Güte
und Menge vorhanden und zusammen, an einem schicklichen Orte, verschlossen,
in Gefäßen aufgestellt seyn, welche ihr Verderben und ihre Verunreinigung
möglichst verhüten.
Diese Gefäße sind mit dem Namen ihres Inhaltes deutlich und dauerhaft
zu bezeichnen.
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8. 8.
In jeder Apotheke müssen an einem für die Gehülfen und Lehrlinge leicht
zugänglichen, schicklichen Platze sämmtliche das Apothekerwesen im Großherzog=
thume betreffenden gültigen Gesetze und Verordnungen, sowie die zum Nach-
schlagen, zur Fortbildung der Gehülfen und zum Unterrichte der Lehrlinge er-
forderlichen Bücher, ingleichen ein lebendiges Herbarium vorhanden seyn, wel-
ches wohlgeordnet nicht allein die in Deutschland wild wachsenden und kultivir-
ten offizinellen, sondern auch die mit diesen leicht zu verwechseluden deutschen
Pflanzen bezüglich Pflanzentheile enthalten soll.
II. Den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend.
8. v9.
Die Apotheker haben die in der eingeführten Pharmacopöe (dermalen
Editio VI. der Pharmacopoen Borussica) bezeichneten Mittel in der dort vor-
geschriebenen Qualität unbedingt anzuschaffen, bezüglich (F. 10) gleichfalls mit
pünktlichster Befolgung der Vorschriften der Pharmacopöe und der Ministerial-
Bekanntmachung vom 20. Juli 1850, die Bereitung narkotischer Ertrakte be-
treffend, selbst zu bereiten und in angemessener Menge vorräthig zu halten,
Letzteres jedoch im Allgemeinen (vgl. &. 110 der Medicinal-Ordnung) mit folgen-
den Ausnahmen: