171
5. 117.
Die Rezepte sind streng nach der Zeitfolge ihres Einganges zu berei-
ten; jedoch vor allen übrigen immer diejenigen, welche ein Arzt bezüglich
Wundarzt schriftlich oder unmittelbar mündlich als besonders dringlich bezeich-
net hat.
s8. 18.
Jede nach einem Rezepte bereitete Arzenei ist ohne Verzug genau mit der
vorgeschriebenen Signatur und mit dem Namen des Anfertigers oder — falls
eine besondere Anfertigung nicht Statt gefunden hat — des Verabreichers, endlich
auch, wenn nicht sofort Zahlung erfolgt und daher das Rezept nicht gleich zu-
rückgegeben wird (F. 112 der Medicinal-Ordnung), mit dem Preise zu bezeichnen.
Demnächst muß jede solche Arzenei bis zu ihrer Abholung auf ihr Rezept
gestellt werden.
Für Mittel zum innerlichen Gebrauche ist die Signatur auf weißes, für
äußerliche Mittel auf blaues Papier zu schreiben.
s. 19.
Der Apotheker darf in der Regel auf keine Arzenei uͤber eine halbe Stunde,
hoͤchstens, warten lassen.
Eine Ausnahme hiervon findet nur Statt bei Decocten, bei Pillen, wenn
die Masse der letzteren über eine halbe Unze beträgt, ferner bei frischen Kräu-
tersäften und bei Molken, ingleichen wenn mehrere Unzen von Kräutern, Wur-
zeln, Hölzern oder Rinden erst zerkleinert werden müssen.
—2
Bei Abholung von gefährlichen Arzeneien aus der Apotheke hat derjenige,
welcher sie aushändigt, dem Empfänger thunlichst geeignete Belehrung und
Warnung zu ertheilen.
s. 21.
Vor zehen Uhr Abends darf die Offizin nicht geschlossen werden. An ei-
ner dem Publikum leicht in die Augen fallenden äußeren Stelle der Straßen-
wand der Offizin ist ein leicht beweglicher Klingelzug in einer auch von einem
zehenjährigen Kinde zu erreichenden Höhe anzubringen und in gutem Stande zu
erhalten, damit auch bei Nacht Arzeneien mit Sicherheit bald erlangt werden
können. Dieser Klingelzug ist in deutlicher deutscher Schrift als „Nachtklingel“
zu bezeichnen.
« 33