Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8. 22. 
Bei Verabreichung von Arzeneien, welche aus einer öffentlichen Kasse be- 
zahlt werden muͤssen, finden Luxus-Gefäße, namentlich Pappschachteln, weiße 
Gläser und weiße Büchsen keine Anwendung; wenigstens sind dergleichen nur 
wie Holzschachteln, bezüglich wie grüne Gläser und graue Büchsen von demsel- 
ben Gehalte anzurechnen. 
  
8. 23. 
Jede aus einer Staatskasse zu bezahlende und deshalb vorher zu prü- 
fende und festzustellende Arzenei-Rechnung muß folgenden Vorschriften ent- 
sprechen: 
1) sie darf in einem und demselben Ansatze nicht mehrere Arzeneien zusam- 
menfassen; 
2) jede angesetzte Arzenei muß durch ein, von einer zum Verordnen der- 
selben befugten Medicinal-Person mindestens unterschriebenes Rezept be- 
legt seyn. Auch Wiederholungen (Reiteraturen) bedürfen einer bestimm- 
ten schriftlichen Beglaubigung durch die sie verordnenden Medicinal-Per- 
sonen; 
3) die Taxe ist auf jedem Rezepte detaillirt und in den Summen anzu- 
geben. 
Arzenei-Rechnungen, welche gegen diese Vorschriften verstoßen, werden ih- 
ren Ausstellern auf deren Kosten zur Berichtigung zurückgegeben. 
□—* 
Nach obigen Vorschriften haben sich nicht nur die Apotheker und deren 
Personal, sondern bezüglich auch alle übrigen Medicinal-Personen gewissenhaft 
zu richten. 
Nichtbeachtung dieser Vorschriften zieht nach Befinden die im Art. 318 
des Strafgesetzbuches angedroheten Strafen nach sich, vorbehältlich der etwai- 
gen sonstigen rechtlichen Folgen des Vergehens. 
Weimar am 15. Juli 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
	        
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