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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages das nachstehende
Gesetz über den Gifthandel
zu erlassen beschlossen:
S. 1.
Der Handel mit Giften aller Art steht den Apothekern zu. Andere Per—
sonen, einschließlich der Materialisten, können das Recht zum Gifthandel, den
Handel mit giftigen Farben inbegriffen, nur durch besondere Erlaubniß des
Staats-Ministeriums erwerben.
Bereits vor gegenwärtigem Gesetze erlangte Berechtigungen sollen durch
obige Bestimmungen keine Schmälerung erleiden.
Der Hausirhandel mit Giften irgend einer Art darf in keinem Falle ge—
stattet werden.
8. 2.
Gifte, welche nicht blos als Farben dienen, dürfen von den Apothelern
in beliebiger Menge, von anderen zum Gifthandel berechtigten Personen, ohne
diesfallsige besondere Erlaubniß des Staats-Ministeriums, nur in Beträgen von
mindestens Einem Pfunde verkauft werden.
8. 3.
Alle Gifte, also auch die giftigen Farben, dürfen nur an selbstständige,
dem Verkäufer als zuverlässig bekannte oder durch einen polizeilichen Erlaubniß-
schein hinlänglich gerechtfertigte Personen, und zwar nur gegen einen von den-
selben eigenhändig oder, bei Unkenntniß des Schreibens, von einem unbeschol-
tenen Zeugen in Gegenwart des Verkäufers unterschriebenen Empfangschein ver-
abfolgt werden.
Dem Empfänger ist dabei von dem Verkäufer noch besonders Vorsicht zu
empfehlen.
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