Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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einschließlich der etwaigen Kosten für die Verbleiung oder Transport-Bezettelung 
der betreffenden Salzladungen bis auf Weiteres festgesetzt worden sind. 
Dabei wird bemerkt: 
1) daß auf der Saline Artern Viehsalz nur an Bewohner des Großher- 
zoglichen Amtes Allstedt, auf Bezugsanweisungen der Großherzoglichen 
Salzgelder-Einnahme zu Allstedt, abgegeben wird; 
2) daß Bezugsanweisungen auf Viehsalz von der Saline Arushalle nur 
von der Großherzoglichen Steuer-Rezeptur zu Blankenhain ertheilt 
werden. 
Weimar am 10. Juli 1858. 4 
Großherzoglich Saächsisches Staats-Ministerium, 
epartement! der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. In Folge einer mit dem 1. d. M. eingetretenen neuen Organisa- 
tion der Behörden des Herzogthumes Sachsen-Koburg-Gotha sind zur Aus- 
stellung von Heimathsscheinen und Aufnahmebescheinigungen, überhaupt zu den 
Verhandlungen wegen der Uebernahme auszuweisender Personen, fortan, außer 
dem Herzoglichen Staats-Ministerium, nur nachgenannte Behörden: 
I. im Herzogthume Koburg 
das Landrathsamt zu Koburg, 
das Justiz-Amt zu Königsberg, 
die Magistrate zu Koburg, zu Neustadt und zu Rodach; 
II. im Herzogthume Gotha 
die Landrathsämter zu Gotha, zu Ohrdruf und zu Waltershausen, 
das Justiz-Amt zu Volkenroda, 
das Justiz-Amt zu Nazza, 
die Stadträthe zu Gotha, zu Ohrdruf und zu Waltershausen 
ermächtigt. 
Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom II. Januar 1853 (Re- 
gierungs-Blatt Nr. 4) wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 23. Juli 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departement-Chef 
J. v. Helldorff. 
Duuck der Hof= Buchbruckerei in Weimar. 
 
	        
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