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einschließlich der etwaigen Kosten für die Verbleiung oder Transport-Bezettelung
der betreffenden Salzladungen bis auf Weiteres festgesetzt worden sind.
Dabei wird bemerkt:
1) daß auf der Saline Artern Viehsalz nur an Bewohner des Großher-
zoglichen Amtes Allstedt, auf Bezugsanweisungen der Großherzoglichen
Salzgelder-Einnahme zu Allstedt, abgegeben wird;
2) daß Bezugsanweisungen auf Viehsalz von der Saline Arushalle nur
von der Großherzoglichen Steuer-Rezeptur zu Blankenhain ertheilt
werden.
Weimar am 10. Juli 1858. 4
Großherzoglich Saächsisches Staats-Ministerium,
epartement! der Finanzen.
G. Thon.
IV. In Folge einer mit dem 1. d. M. eingetretenen neuen Organisa-
tion der Behörden des Herzogthumes Sachsen-Koburg-Gotha sind zur Aus-
stellung von Heimathsscheinen und Aufnahmebescheinigungen, überhaupt zu den
Verhandlungen wegen der Uebernahme auszuweisender Personen, fortan, außer
dem Herzoglichen Staats-Ministerium, nur nachgenannte Behörden:
I. im Herzogthume Koburg
das Landrathsamt zu Koburg,
das Justiz-Amt zu Königsberg,
die Magistrate zu Koburg, zu Neustadt und zu Rodach;
II. im Herzogthume Gotha
die Landrathsämter zu Gotha, zu Ohrdruf und zu Waltershausen,
das Justiz-Amt zu Volkenroda,
das Justiz-Amt zu Nazza,
die Stadträthe zu Gotha, zu Ohrdruf und zu Waltershausen
ermächtigt.
Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom II. Januar 1853 (Re-
gierungs-Blatt Nr. 4) wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 23. Juli 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departement-Chef
J. v. Helldorff.
Duuck der Hof= Buchbruckerei in Weimar.