Legitimation zur Sache bei dritten Personen, vollständige Erwähnung
geschieht. Der Anzeiger hat dieses Protokoll mit zu unterschreiben und
erhält sofort ein Zeugniß über die bewirkte Anmeldung des Verlustes
von der Sparkasseverwaltung ausgestellt. Zugleich wird der Name des
Einlegers und der Werth des Buches auf eine in dem Expeditions=
Lokal aufgehängte Tafel eingezeichnet.
Die Sparkasseverwaltung bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung
des angemeldeten Verlustes in dem hiesigen Wochenblatte. Sie bestimmt
eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudenten ist,
binnen welcher Diejenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuche
rechtlichen Anspruch zu haben glauben, bei der Sparkasseverwaltung sich
anzumelden haben, unter der Verwarnung, daß, wenn sich außer dem
Extrahenten dieser Aufforderung Niemand melden würde, alsdann das
fragliche Sparkassebuch und alle demselben anhängenden Rechte für ver-
nichtet erachtet, der Geldbetrag desselben aber, so wie er aus dem Haupt-
buche sich ergiebt, zur freien Verfügung dessen gestellt werden solle,
welcher die Anzeige des Verlustes gemacht hat.
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden drei-
monatlichen Frist in angemessenen Zwischenräumen zweimal zu wiederholen.
Für die Kosten der erwähnten öffentlichen Bekanntmachungen hat
jedenfalls der Extrahent einzustehen und dieselben, nach Ermessen des
Vorstandes, baar vorzuschießen.
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Aunsprüche irgend
einer Art an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung
der Sache vor der Justiz-Behörde zu erwarten, und die Verwaltung
der Sparkasse wird inzwischen den Betrag des streitigen Sparkassebuches
innebehalten, bis rechtskräftig entschieden ist, an wen die Zahlung zu
leisten sey. Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist
Niemand, um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen,
so wird nach dem unter 3 erwähnten Präjudiz verfahren und der An-
zeiger hat das unter 2 bemerkte Zeugniß zu den Akten — welche über
das beobachtete Verfahren überall vollständige Nachrichten enthalten müs-
sen — zurückzugeben.
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Satz VII der Instruktion für die Vorsteber der Sparkasse.
Die Schlußfassungen der Vorsteher erfolgen gemeinschaftlich und die
Stimmenmehrheit entscheidet. Da indeß ihre Zahl eine gerade ist und deshalb