8. 2.
Der Stadtrath vertritt die Sparkasse wie überhaupt, so insbesondere den
Einlegenden gegenüber, und es sind die rechtlichen Verhältnisse desselben zur
Sparkasse zunächst nach den Bestimmungen dieses Statutes zu beurtheilen.
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Die Sparkasse nimmt an:
von unbemittelten Personen oder für solche, Einlagen von 5 Groschen
bis zu Thalersummen und verzinset solche mit jährlich Drei vom Hundert.
8. 5.
Die Kasse verzinset die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen, nur für
ganze Monate, d. h. alles, was im Laufe eines Monats angelegt ist, wird nur
vom ersten Tage des folgenden Monats an, und was im Laufe eines Monats
zurückgezahlt wird, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats verzinset.
Brüche unter einem halben Pfennig werden dabei nicht vergütet, dagegen Bruch-
theile über einem halben Pfennig mit einem ganzen Pfennig ausgezahlt werden.
8. 6.
Die Zurückzahlung jeder, 25 Thaler nicht übersteigenden Einlage oder Ab-
schlagszahlung wird von der Kasse alsbald ausgezahlt. Wer 25 Thaler bis
50 Thaler zurückverlangt, muß acht Tage vorher, wer 50 Thaler, vierzehen
Tage vorher kündigen. Bei größeren Summen erweitert sich für jede 25 Tha-
ler mehr die Kündigung um je acht Tage, keinenfalls aber über drei Monate.
Es bleibt indeß der Sparkasse ausdrücklich nachgelassen, die vorstehend er-
wähnten Kündigungsfristen, nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung,
um das Doppelte, jedoch mit Einhaltung einer Zeit von drei Monaten als
längster Frist zu verlängern. Kündigt die Sparkasse, so tritt bei Einlagen bis
zu 25 Thalern eine vierzehntägige Kündigungsfrist ein, wo hingegen im
Uebrigen die für den Fall, wenn der Einleger der kündigende Theil ist, vor-
stehend bestimmte Fristen ebenfalls zur Anwendung kommen. Wird blos ein
Theil der Einlage zurückgenommen, so bleibt, da alle Zinsen bis zum Schlusse
des Jahres berechnet und dem Kapitale zugeschrieben werden, die Erhebung
der Zinsen bis dahin ausgesetzt.
Theilweise Rückzahlung wird in dem Hauptbuche gebucht, aber auch in
dem Schuldbuche abgeschrieben, nach Zurückzablung des ganzen Kapitales muß
das Schuldbuch zurückgegeben werden, die allein erhoben werdenden Ziusen wer-
den in dem Schuldbuche bemerkt.