Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Die Sparkasse zahlt, seyen es Zinsen oder das Kapital, uur an den In- 
haber oder Vorzeiger des Schuldbuches zurück. Auf eine andere von ihm aus- 
gestellte Quittung, ohne Vorzeigung des Buches, wird keine Zahlung geleistet. 
Verliert der Inhaber das Schuldbuch, so muß er dieses alsbald bei der 
Kasse anzeigen, damit wo möglich Vorkehrung getroffen werden kann, daß an- 
dere Personen dasselbe nicht mißbrauchen. Ausnahmsweise wird der aus den 
Büchern der Sparkasse sich ergebende Betrag eines verlorenen Sparkassebuches 
gewährt werden, wenn dasselbe in Gemäßheit des nachstehenden Verfahrens 
mortificirt worden ist: 
a) Da die fällig gewordenen, aber nicht erhobenen Interessen aller Einlagen 
am Schlusse eines jeden Jahres den Einlegern zu dem Kapitale hinzu- 
geschrieben werden, so ist der Kapital-Werth eines Sparkassebuches gegeben 
durch den der erfolgten Anzeige des Verlustes nächst vorhergegangenen 
Abschluß des betreffenden Conto's in dem Creditoren-Buche der Spar- 
kasse. 
b) Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkafsebuches geschseht gültiger 
Weise nur durch die als Einleger in dem Creditoren-Buche der Spar- 
kasse bezeichneten Personen, oder durch solche, welche ihr an dem verlo- 
renen Sparkassebuche erworbenes Recht sofort urkundlich bescheinigen 
können. 
) Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuches gültig erfolgt, 
und das Conto desselben nicht bereits vor der Anzeige an den Inhaber 
des Buches gezahlt worden, in welchem Falle ein Anspruch an die Spar- 
kasse und folglich ein Antrag auf das Mortifkations-Verfahren nicht 
weiter Statt findet, so wird über die Anzeige von der Verwaltung der 
Sparkasse ein ausführliches Protokoll ausgenommen, darin auch der Ne- 
benumstände, z. B. der Legitimation zur Sache bei dritten Personen, 
vollständige Erwähnung geschieht. Der Anzeiger hat dieses Protokoll 
mit zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß über die bewirkte 
Anmeldung des Verlustes von der Sparkasseverwaltung ausgestellt. Zu- 
gleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches auf 
eine in dem Expeditions-Lokale aufgehängte Tafel eingezeichnet. 
d) Die Sparkasseverwaltung bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung 
des Verlustes in der Beilage zur Weimarischen Zeitung. Sie bestimmt 
eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudenten ist,
	        
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