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Die Sparkasse zahlt, seyen es Zinsen oder das Kapital, uur an den In-
haber oder Vorzeiger des Schuldbuches zurück. Auf eine andere von ihm aus-
gestellte Quittung, ohne Vorzeigung des Buches, wird keine Zahlung geleistet.
Verliert der Inhaber das Schuldbuch, so muß er dieses alsbald bei der
Kasse anzeigen, damit wo möglich Vorkehrung getroffen werden kann, daß an-
dere Personen dasselbe nicht mißbrauchen. Ausnahmsweise wird der aus den
Büchern der Sparkasse sich ergebende Betrag eines verlorenen Sparkassebuches
gewährt werden, wenn dasselbe in Gemäßheit des nachstehenden Verfahrens
mortificirt worden ist:
a) Da die fällig gewordenen, aber nicht erhobenen Interessen aller Einlagen
am Schlusse eines jeden Jahres den Einlegern zu dem Kapitale hinzu-
geschrieben werden, so ist der Kapital-Werth eines Sparkassebuches gegeben
durch den der erfolgten Anzeige des Verlustes nächst vorhergegangenen
Abschluß des betreffenden Conto's in dem Creditoren-Buche der Spar-
kasse.
b) Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkafsebuches geschseht gültiger
Weise nur durch die als Einleger in dem Creditoren-Buche der Spar-
kasse bezeichneten Personen, oder durch solche, welche ihr an dem verlo-
renen Sparkassebuche erworbenes Recht sofort urkundlich bescheinigen
können.
) Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuches gültig erfolgt,
und das Conto desselben nicht bereits vor der Anzeige an den Inhaber
des Buches gezahlt worden, in welchem Falle ein Anspruch an die Spar-
kasse und folglich ein Antrag auf das Mortifkations-Verfahren nicht
weiter Statt findet, so wird über die Anzeige von der Verwaltung der
Sparkasse ein ausführliches Protokoll ausgenommen, darin auch der Ne-
benumstände, z. B. der Legitimation zur Sache bei dritten Personen,
vollständige Erwähnung geschieht. Der Anzeiger hat dieses Protokoll
mit zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß über die bewirkte
Anmeldung des Verlustes von der Sparkasseverwaltung ausgestellt. Zu-
gleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches auf
eine in dem Expeditions-Lokale aufgehängte Tafel eingezeichnet.
d) Die Sparkasseverwaltung bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung
des Verlustes in der Beilage zur Weimarischen Zeitung. Sie bestimmt
eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudenten ist,