Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehen Jahre lang 
weder eine neue Einlage auf dasselbe Einlage-Kapital hinzugezahlt, noch 
auch in dem Zeitraume ein Theil der schon gemachten Einlagen zurück- 
genommen, noch Zinsen der Einlage auch nur einmal erhoben, so hört 
mit dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden 
Monats die Verzinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch 
zu nehmenden Guthabens auf. 
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Be- 
stimmung unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte 
an weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die 
Sparkasse gemacht, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Sparkasse- 
vorstand eine öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung an 
den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Ein- 
lagen nebst Zinsen zurückzuzieben. 
Meldet sich vor Ablauf der Frist der Inhaber, so wird ihm die Ein- 
lage nebst Zinsen, jedoch unter Abzug der Kosten der erlassenen Bekannt- 
machung ausgehändigt, meldet sich derselbe aber nicht, so fällt die Ein- 
lage an Kapital nebst Zinsen der Sparkasse zu und verliert der Ei- 
genthümer jedes Recht an dem Buche hinsichtlich der Einlage und der 
Zinsen. 
Ist nach der Bestimmung unter u die Verzinsung eines Guthabens ein- 
gestellt worden, und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeit- 
raume wird von dem Inhaber des Einlagebuches irgend eine Zahlung 
darauf erhoben und abgeschrieben, oder es wird eine Einlage darauf 
gemacht und in dasselbe Einlagebuch eingetragen, so wird dadurch die 
nach der Bestimmung unter b bedungene Verjährung unterbrochen und 
es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem 
mit dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Ein- 
lage folgenden Monats. Zugleich fängt aber auch von Zeit der erho- 
benen Zahlung, oder der bewirkten Einlage, die unter n und b bedun- 
gene Verjährungszeit in gleicher Weise wieder zu laufen an und das- 
selbe tritt dann weiter auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein. 
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8. 48. 
Die Rückzahlung der Kapitalien ist in dem Geschäfts-Lokale der Spar- 
kasse jedesmal Freitag Nachmittags von 1 bis 2 Uhr zu bewirken und wird 
darüber in der im §. 17 bestimmten Weise quittirt.
	        
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