Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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c) Ist die Anzeige des Verlusies eines Sparkassebuches gültig erfolgt und 
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das Conto desselben nicht bereits vor der Anzeige an den Inhaber des 
Buches gezahlt worden, in welchem Falle ein Anspruch an die Spar- 
kasse und folglich ein Antrag auf das Mortifikations-Verfahren nicht 
weiter Statt findet, so wird über die Anzeige von der Verwaltung der 
Sparkasse ein ausführliches Protokoll aufgenommen, darin auch der 
Nebenumstände, z. B. der Legitimation zur Sache bei dritten Perso- 
nen, vollständige Erwähnung geschieht. Der Anzeiger hat dieses Pro- 
tokoll mit zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß über die be- 
wirkte Anmeldung des Verlustes von der Sparkasseverwaltung ausge- 
stellt. Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des 
Buches auf eine in dem Expeditions-Lokfale aufgehängte Tafel einge- 
zeichnet. 
Die Sparkasseverwaltung bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung 
des Verlustes in der Beilage zur Weimarischen Zeitung. Sie bestimmt 
eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten ist, 
binnen welcher diejenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuche 
rechtlichen Anspruch zu haben glauben, bei der Sparkasseverwaltung sich 
anzumelden haben, unter der Verwarnung, daß, wenn sich außer den 
Extrahenten dieser Aufforderung Niemand melden würde, alsdann das 
fragliche Sparkassebuch und alle demselben anhängende Rechte für ver- 
nichtet erachtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfügung 
dessen gestellt werden solle, welcher die Anzeige des Verlustes ge- 
macht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden drei- 
monatlichen Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu 
wiederholen. 
Nach Lage der Umstände kann die Bekanntmachung nebenbei auch 
in ein anderes Wochenblatt eingerückt werden. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat jedenfalls der 
Extrahent einzustehen. 
Meldet sich innerhalb der gesetzlichen Frist Jemand, der Ausprüche ir- 
gend einer Art an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erle- 
digung der Sache von der Justiz-Behörde zu erwarten und die Ver- 
waltung der Sparkasse wird inzwischen den Betrag des streitigen Spar- 
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