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kassebuches innebehalten, bis rechtskräftig entschieden ist, an wen die
Zahlung zu leisten sey.
Meldet sich aber innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten Nie-
mand, um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, wel-
ches in den Akten ausdrücklich zu bemerken ist, so wird ein von sämmt-
lichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zu unterzeichnender Be-
schluß gefaßt, vermöge dessen auf dem Grunde der erfolgten Anzeige
und öffentlichen Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen
demselben anhängenden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und
dessen ganzer Betrag zur freien Disposition des Anzeigers gestellt
wird, welcher den nach §. 7dc ausgefertigten Schein wieder zurückzu-
geben hat.
Findet ein Mitglied der Sparkasseverwaltung Bedenken, diesem Be-
schlusse beizutreten, so kann dasselbe auch auf Berichterstattung an den
Stadtrath antragen, welcher sodann auf den Grund der Akten Ent-
schließung faßt.
10.
8.
Es besteht fuͤr die Anstalt der Sparkasse ein besonderer Verwaltungsaus-
schuß, welcher unter Leitung des Stadtraths-Dirigenten aus zwei vom Stadt-
rathe aus seiner Mitte und aus zwei von dem Sparkassevereine gewählten, dem
Vereine angehörigen Mitgliedern gebildet wird.
f.
8. 13.
Die Kassegeschäfte werden vorläufig durch einen durch das Großherzogliche
Justiz-Amt Buttstädt zu verpflichtenden Kassirer, der zugleich Buchführer ist,
unter Aufsicht eines Ausschußmitgliedes besorgt.
Alle eigentlichen Geldgeschäfte können nur im Geschäfts-Lokale, unter den
Augen der Ausschußmitglieder gültiger Weise vorgenommen werden, was auch
in den Einlagebüchern ausdrücklich erwähnt ist. Der Dokumenten-Kasten be-
findet sich unter dem Mitverschluß eines usschußmitgliedes.
8.
Jede Quittung oder Vescheinigeng über die an die Sparkasse eingezahl-
ten Einlagen, Zinsen eder zurückgezahlte Kapitalien, sowie jede sonstige Zah-
lung muß, wenn sie für gültig erachtet werden soll, außer der Unterschrift des
Kassirers auch mit der Unterschrift der beiwohnenden Ausschußmitglieder, in-
gleichen bei Sparkassebüchern auf der ersten Seite mit dem stadträthlichen Stem-
pel versehen seyn.