Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

196 
kassebuches innebehalten, bis rechtskräftig entschieden ist, an wen die 
Zahlung zu leisten sey. 
Meldet sich aber innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten Nie- 
mand, um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, wel- 
ches in den Akten ausdrücklich zu bemerken ist, so wird ein von sämmt- 
lichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zu unterzeichnender Be- 
schluß gefaßt, vermöge dessen auf dem Grunde der erfolgten Anzeige 
und öffentlichen Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen 
demselben anhängenden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und 
dessen ganzer Betrag zur freien Disposition des Anzeigers gestellt 
wird, welcher den nach §. 7dc ausgefertigten Schein wieder zurückzu- 
geben hat. 
Findet ein Mitglied der Sparkasseverwaltung Bedenken, diesem Be- 
schlusse beizutreten, so kann dasselbe auch auf Berichterstattung an den 
Stadtrath antragen, welcher sodann auf den Grund der Akten Ent- 
schließung faßt. 
10. 
8. 
Es besteht fuͤr die Anstalt der Sparkasse ein besonderer Verwaltungsaus- 
schuß, welcher unter Leitung des Stadtraths-Dirigenten aus zwei vom Stadt- 
rathe aus seiner Mitte und aus zwei von dem Sparkassevereine gewählten, dem 
Vereine angehörigen Mitgliedern gebildet wird. 
f. 
8. 13. 
Die Kassegeschäfte werden vorläufig durch einen durch das Großherzogliche 
Justiz-Amt Buttstädt zu verpflichtenden Kassirer, der zugleich Buchführer ist, 
unter Aufsicht eines Ausschußmitgliedes besorgt. 
Alle eigentlichen Geldgeschäfte können nur im Geschäfts-Lokale, unter den 
Augen der Ausschußmitglieder gültiger Weise vorgenommen werden, was auch 
in den Einlagebüchern ausdrücklich erwähnt ist. Der Dokumenten-Kasten be- 
findet sich unter dem Mitverschluß eines usschußmitgliedes. 
8. 
Jede Quittung oder Vescheinigeng über die an die Sparkasse eingezahl- 
ten Einlagen, Zinsen eder zurückgezahlte Kapitalien, sowie jede sonstige Zah- 
lung muß, wenn sie für gültig erachtet werden soll, außer der Unterschrift des 
Kassirers auch mit der Unterschrift der beiwohnenden Ausschußmitglieder, in- 
gleichen bei Sparkassebüchern auf der ersten Seite mit dem stadträthlichen Stem- 
pel versehen seyn. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.