Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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5) Auszug aus den Statuten der Sparkasse zu Dermbach, 
bestätigt am 26. März 1851. 
* 
Es besteht für die Anstalt der Sparkasse ein Spar kasseverein — 
Verwaltungsausschuß — welcher die Leitung der Anstalt beaufsichtigt und von 
welchem immer ein Mitglied bei jeder Ein= und Aus-Zahlung zugegen ist, 
auch gemeinschaftlich mit dem Kassirer und Rechnungsführer die eingehenden 
Gelder in einem wohlverwahrten Kasten unter doppeltem Verschlusse hat. 
Der Sparkasseverein repräsentirt die Sparkasse in allen gerichtlichen und 
außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten 
der Anstalt durch schriftliche Erklärung derselben begründet werden. 
Da durch höchstes Reskript Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, vom 
12. und bezüglich durch Bekanntmachung der Grohherzoglichen Regierung zu 
Weimar vom 19. September 1845 dem Vorstande der Sparkassen soweit die 
Eigenschaft einer öffentlichen Behörde beigelegt worden, daß die von ihm 
ausgefertigten Urkunden, wenn dieselben von wenigstens zweien der Mit- 
glieder des Verwaltungsausschusses (Sparkassevereines), deren Wahl durch das 
offizielle Nachrichtöblatt des Bezirkes zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden 
ist, unterzeichnet und mit dem Siegel der Sparkasse versehen worden, als öf- 
fentliche Urkunden zu betrachten sind, so ist damit die rechtsgültige Form der 
oben erwähnten schriftlichen Erklärungen bezeichnet. Quittungen über zurück- 
gezahlte Aktiv-Kapitalien erfordern zu ihrer Gültigkeit außerdem noch die Mit- 
unterzeichnung durch den Buchhalter (Rendant) und durch den Gegenbuchführer 
(Kontroleur) der Sparkasse. Dagegen muß jede Bescheinigung über eine Ein- 
lage bei der Sparkasse, um die Anstalt verbindlich zu machen, in dem ausge- 
stellten Schuldbuche von einem Mitgliede des Sparkassevereines und daneben 
von dem Rendanten oder in dessen Verhinderung durch den ihn vertretenden 
Gegenbuchführer unterzeichnet seyn. 
  
! 
8. AM. 
Die Sparkasse berechnet alle eingehenden und auszuzahlenden Gelder im 
Landesmünzfuße und nimmt von 5 Silbergroschen an jede Einlage zu ei- 
ner Verzinsung von drei Procent an, jedoch mit der Einschränkung, daß erst 
jeder volle Thaler verzinset wird und die Zinsen nur auf volle Monate be- 
rechnet werden, das heißt, Alles was im Laufe eines Monats angelegt ist, 
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