Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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nur vom ersten Tage des nächsten Monats an, und was im Laufe eines Mo— 
nats zurückgezahlt wird, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats ver- 
zinset werden kann. Bruchtheile eines Pfennigs bleiben dabei außer Ansatz. 
In der Regel werden nur Einlagen bis zu 15 Thalern von einem Einleger 
an einem Zahlungstage angenommen. Doch bleibt dem Beschlusse des Ver- 
eines überlassen, diese Summe wegen besonderer Umstände zeitweise zu ermä- 
ßigen oder auch zus#erhöhen. 
8. 8. 
Alle Einlggen können zu jeder Zeit ganz oder theilweise zurückgefor- 
dert werden, jedoch muß, wenn gerade keine verfügbare Baarschaft in der 
Kasse vorhanden ist, Derjenige, welcher 15 Thaler Kapital zurückverlangt, 
vierzehen Tage vorher, wer 30 Thaler zurückverlangt, vier Wochen, und 
so für jede 15 Thaler vierzehen Tage vorher kündigen, worauf sodann die 
Zurückzahlung sammt den verfallenen Zinsen erfolgt. 
Sollte der außerordentliche Fall eintreten, daß der Sparkasse in einem 
kürzeren Zeitraume mehr Einlagen gekündigt werden, als sie durch den Kasse- 
vorrath, durch laufende Einnahmen, durch den Reserve-Fonds und durch ein- 
zuziehende Außenstände zu decken im Stande wäre, so steht dem Sparkassever- 
eine die Befugniß zu, die Zurückzahlungsfristen für die gekündigten Einlagen, 
so weit nöthig, noch zu verlängern. 
Theilweise Rückzahlung wird in dem Kassebuche der Sparkasse, sowie in 
dem, dem Einleger ausgestellten Schuldbuche, und zwar in letzterem von ei- 
nem Mitgliede des Vereines und von dem Kassirer abgeschrieben, und es hat 
jeder Inhaber des Schuldbuches dieses Abschreiben als Quittung gegen sich 
gelten zu lassen. 
Nach Zurückzahlung des ganzen Darlehens muß das Schuldbuch zur Ver- 
nichtung zurückgegeben werden. 
8. 7. 
Die Sparkasse zahlt die Kapitalien und Zinsen nur an den Inhaber oder 
Vorzeiger des Sparkassebuches zurück, der immer für den Eigenthümer oder 
Bevollmächtigten des Eigenthümers gehalten wird, daher der Eigenthümer diese 
Urkunde immer sorgfältig aufheben muß. Ohne Voxzeigung dieses Buches wird 
keine Zahlung geleistet. 
Verliert der Inhaber dieses Buch, so muß er bei der Kasse sofort An- 
zeige davon machen, damit Vorkehrungen gegen den etwaigen Mißbrauch des- 
selben getroffen werden können. Findet sich ein solches Buch nicht wieder, so 
muß der Eigenthümer lediglich dasjenige für und gegen sich gelten lassen, was
	        
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