Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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im Kassenbuche über seine Einlage und etwaige Abschlagszahlungen bemerkt ist. 
Die Zurückzahlung selbst geschieht aber nicht eher, als bis jenes Sparkassebuch 
auf dem Grunde vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung im Wochen- 
blatte für ungültig erklärt worden ist. — Diese Bücher sind übrigens wie 
baares Geld zu betrachten, über welche der Eigenthümer frei verfügen und 
welche er auch seinen Erben wie jedes andere Eigenthum überlassen kann. 
Diejenigen, welche in die hiesige Sparkasse einlegen, oder ein Recht an 
einem fremden Sparkassebuche erwerben, erkennen folgende Bestimmungen über 
die Mortifikation vermißter Sparkassebücher als vollkommen gültig an: 
Me) der Kapital-Werth eines Sparkassebuches ist gegeben durch den der er- 
folgten Anzeige des Verlustes nächst vorhergegangenen Abschlusse des be- 
treffenden Conto's im Hauptbuche der Sparkasse; 
die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuches geschieht gültiger 
Weise nur durch die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeich- 
nete Person, oder durch solche, welche ihr an dem verlorenen Sparkasse- 
buche erworbenes Recht sofort bescheinigen können, wobei der Eidesan- 
trag ausgeschlossen bleibt; 
über die gültige Anzeige des Verlustes eines solchen Sparkassebuches wird 
von der Verwaltung der Sparkasse ein von dem Anzeiger mit zu unter- 
schreibendes ausführliches Protofoll ausgenommen und der Anzeiger er- 
hält ein Zeugniß über die bewirkte Anmeldung des Verlustes; auch wird 
der Name des Einlegers und der Kapital-Werth des Buches auf eine 
im Erxpeditions-Lokale aufgehängte Tafel eingezeichnet; 
die Sparkasseverwaltung bewirkt hierauf auf Kosten des Anzeigers die 
Bekanntmachung des angemeldeten Verlustes im Eisenachischen Wochen- 
blatte dreimal in angemessenen Zwischenräumen, mit Bestimmung einer 
dreimonatlichen Frist zur Anmeldung etwaiger Ansprüche dritter Perso- 
nen an dem vermißten Sparkassebuche bei der Sparkasseverwaltung, un- 
ter der Verwarnung, daß, wenn sich außer dem Extrahenten dieser Auf- 
forderung Niemand melden würde, alsdann das fragliche Sparkassebuch 
mit allen demselben anhängenden Rechten für vernichtet erachtet, der 
Geldbetrag desselben aber zur freien Verfügung dessen gestellt werden 
solle, welcher die Anzeige des Verlustes gemacht hat; 
e) wird innerhalb der gesetzten Frist ein von dem Anzeiger bestrittener An- 
spruch an das vermißte Sparkassebuch gemacht, so wird die Erledigung 
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