Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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75 Thaler verlangt, muß drei Wochen, und wer 100 und mehr Thaler ver- 
langt, muß drei Monate vorher kündigen. 
Geräumigere Fristen für die Rückzahlung der Einlagen und zwar bis zur 
Verdoppelung derselben können dann bestimmt werden, wenn solches nach dem 
Ermessen des Verwaltungsausschusses der Sparkasse mit Rücksicht auf den ver- 
fügbaren Baarvorrath der Kasse erforderlich erscheint. 
* 
Die bloße Innehabung und Vorzeigung oder Uebergabe des Schuldbuches 
berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen und die Sparkasse zahlt die 
Zinsen und das Kapital nur an den sich zur Empfangnahme persönlich mel- 
denden Inhaber des Schuldbuches, in welchem Kapital-Abschlagszahlungen oder 
bloße Zinsenzahlungen sofort abgeschrieben werden. Diese Abschreibung gilt als 
Quittung, welche den Empfang der Zahlung gegen den Inhaber vollständig 
beweist. 
Wird dagegen der ganze Einlagebetrag over der Rest desselben nebst Zin- 
sen zurückgenommen, so ist das Schuldbuch anstatt der Quittung zurückzugeben. 
Die zurückgegebenen Schulpbücher werden kassirt und noch ein Jahr lang 
nach Abschluß der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber gänzlich 
vernichtet. 
So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer beson- 
deren Quittung des Buchinhabers bedarf, eben so wenig wird ohne Vorzeigung 
oder Auslieferung des Schuldbuches auf eine besondere Quittung des Einlegers 
oder seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistct. 
8. 8. 
Ausnahmsweise werden jedoch vermißte Sparkassebücher, wenn nicht be- 
reits die Einlagen und Zinsen in den Büchern der Sparkasse als erhoben ab- 
geschrieben worden sind, durch das nachfolgend festgestellte Verfahren für un- 
gültig erklärt: 
a) die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuches geschieht gültiger 
Weise nur durch die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeich- 
nete Person, oder durch solche, welche ihr an dem verlorenen Spar- 
kassebuche erworbenes Recht, nach dem Ermessen des Verwaltungsaus- 
schusses genügend bescheinigen können, wobei sedoch der Eidesantrag aus- 
geschlossen bleibt; 
b) ist die Anzeige von dem Verluste eines Schuldbuches gültig erfolgt, so 
wird darüber von der Verwaltung der Sparkasse ein ausführliches Pro- 
tokoll aufsgenommen, in welchem auch der Nebenumstände, z. B. der
	        
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