Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8. 8. Oberaufficht. 
Die Oberaufsicht führt der Gemeinderath, welcher den Vorstand der Spar- 
kasse alljährlich zu ernennen resp. zu bestätigen hat, auch liegt demselben 
die Justifikation der Rechnung ob. 
8. A. Vorstand. 
Der Vorstand besteht aus fünf Personen, wovon der erste Bürgermeister 
als ein immerwährendes, keiner Wahl unterworfenes Mitglied zu betrachten ist. 
Zwei Personen werden durch den Gemeinderath, Eine aus seiner Mitte, die 
Andere aus dem Gemeindevorstande (dem zweiten Bürgermeister und den beiden 
Bezirksvorstehern) gewählt. Die übrigen beiden werden von und aus den Mit- 
gliedern des Sparkassevereines gewählt und von dem Gemeinderathe bestätigt. 
8. 8. Normen der Einlagen. 
Die Sparkasse nimmt an: 
a) von unbemittelten Personen oder für solche, jedoch nicht weniger als 
Drei Groschen, 
b) von bemittelten Personen größere Summen von 100 Thalern und 
darüber nur nach Ermessen des auch den Zinsfuß bestimmenden 
Vorstandes. 
8. 9. Verzinfsung der Einiagen. 
a) Die Einlagen werden vorläufig nur mit drei Prozent verzinset, man be- 
hält sich indeß eine Erhöhung des Zinsfußes vor, sobald das Bestehen 
der Anstalt dadurch nicht mehr gefährdet ist. 
b) Die Sparkasse verzinset die Einlagen nur für ganze Monate, d. h. Al- 
les, was im Laufe eines Monats angelegt ist, wird nur vom ersten 
Tage des folgenden Monats an, und was im Laufe eines Monats zu- 
rückgezahlt wird, nur bis zu dem Schlusse des vorhergehenden Monats 
verzinset. 
Brüche unter einem halben Pfennig werden nicht vergütet, dagegen 
Bruchtheile über einen halben Pfennig, mit einem Pfennig. 
K. 11. Aufkündigung und Zurückzahlung der Einlagen. 
Die §. 8 unter a bemerkten Einlagen werden auf Verlangen ganz oder 
theilweis sogleich, wenn Kasse vorhanden ist, zurückgezahlt; außerdem muß auf 
je 10 Thaler eine vierzehentägige Kündigung eintreten, die jedoch im Ganzen 
drei Monate nicht übersteigen darf. Nach erfolgter Zurückzahlung des ganzen
	        
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