Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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d) Die Sparkasseverwaltung bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung 
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des angemeldeten Verlustes in der Beilage zur Weimarischen Zeitung 
und dem Ilmenauer Nachrichtsblatte, so lange ein solches besteht. Sie 
bestimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzu- 
deuten ist, binnen welcher diejenigen, welche an dem vermißten Spar= 
kassebuche rechtlichen Anspruch zu haben glauben, bei der Sparkassever- 
waltung sich anzumelden haben, unter der Verwarnung, daß, wenn sich 
außer dem Extrahenten dieser Aufforderung Niemand melden würde, als- 
dann das fragliche Sparkassebuch und alle demselben anhängenden Rechte 
für vernichtet erachtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfü- 
gung dessen gestellt werden solle, welcher die Anzeige des Verlustes ge- 
macht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden drei- 
monatlichen Frist in angemessenen Zwischenräumen noch einmal zu wie- 
derholen. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen hat jedenfalls der 
Ertrahent einzustehen. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend 
einer Art an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung 
der Sache von der Justiz-Behörde zu erwarten und die Verwaltung der 
Sparkasse wird inzwischen den Betrag des strittigen Sparkassebuches inne 
behalten, bis rechtskräftig entschieden ist, an wen die Zahlung zu leisten sey. 
Meldet sich aber innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten Niemand, 
um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in 
den Akten ausdrücklich zu bemerken ist, so wird von sämmtlichen Mit- 
gliedern des Verwaltungsausschusses ein zu unterzeichnender Beschluß gefaßt, 
vermöge dessen auf dem Grunde der erfolgten Anzeige und öffentlichen 
Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen demselben anhän- 
genden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen ganzer 
Betrag zur freien Disposition des Anzeigers gestellt wird, welcher den 
nach §. 12 e qusgefertigten Schein wieder zurückzugeben hat, von wel- 
chem eine beglaubigte Abschrift zu dem Depositum des Sparkassevorstan- 
des zu nehmen sst. 
Findet ein Mitglied der Sparkasseverwaltung Bedenken, diesem Be- 
schlusse beizutreten, so kann dasselbe auch auf Berichterstattung an den 
Sparkasseverein antragen, welcher sodann auf dem Grunde der Akten 
Entschließung faßt.
	        
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