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V. Abschnitt. Instruktion für den Vorstand und Rechnungsführer.
A. Für die Vorsteher.
X. Zur Abgabe von Erklärungen im Namen des Sparkassevorstandes
oder Vereines über auszuleihende Kapitale, über Löschung von der Sparkasse
zustehenden Hypotheken und Privilegien, ferner zu Vollmachten für Eingehung
von Rechtsgeschäften, für Prozeß-Führungen, genügt ein im Namen der Spar-
kasse ausgestelltes und von mindestens drei Vorstehern derselben, wovon immer
zwei den städtischen Behörden angehören müssen, vollzogenes, mit dem Siegel
der Sparkasse bedrucktes Dokument.
B. Für den Kassirer.
III.
Eine von dem Kassirer über Einlagen und sonstige Einzahlungen an die
Sparkasse ohne Mitunterschrift des amtirenden Vorstehers ausgestellte Quit-
tung ist so lange ungültig, als nicht nachgewiesen wird, daß die eingezahlten
Gelder in den Nutzen der Sparkasse wirklich verwendet und der Letzteren wirk-
lich verrechnet worden seyen.
8) Auszug aus den Statuten der Sparkasse zu Jena, bestätigt
am 30. Jannar 1856.
8. 3.
Annahme, Verzinsung, Jurückzahlung der Einlagen, bezüglich Zinsen.
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, können
gültig nur im Geschäfts-Lokal derselben vorgenommen werden, es wäre denn,
daß die Vornahme einzelner solcher Geschäfte außerhalb dieses Lokales auf dem
Grunde einer schriftlichen darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungsaus=
schusses der Sparkasse erfolgt.
2.
8. A.
Ueber die Einlagen (F. 3) werden den Betheiligten Schulddücher ausge-
stellt, welche mit dem Stempel der Sparkasse versehen sind und auf bestimmte
Namen lauten, für deren Eigenthümer jedoch der jedesmalige Inhaber gilt.
(Vergl. §S. 7).
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Die Sparkasse verzinset die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen,
mit Drei vom Hundert jährlich, gewährt die Zinsen aber nur für volle Mo-
nate, das heißt Alles, was im Laufe eines Monats eingelegt ist, wird nur