Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

210 
V. Abschnitt. Instruktion für den Vorstand und Rechnungsführer. 
A. Für die Vorsteher. 
X. Zur Abgabe von Erklärungen im Namen des Sparkassevorstandes 
oder Vereines über auszuleihende Kapitale, über Löschung von der Sparkasse 
zustehenden Hypotheken und Privilegien, ferner zu Vollmachten für Eingehung 
von Rechtsgeschäften, für Prozeß-Führungen, genügt ein im Namen der Spar- 
kasse ausgestelltes und von mindestens drei Vorstehern derselben, wovon immer 
zwei den städtischen Behörden angehören müssen, vollzogenes, mit dem Siegel 
der Sparkasse bedrucktes Dokument. 
B. Für den Kassirer. 
III. 
Eine von dem Kassirer über Einlagen und sonstige Einzahlungen an die 
Sparkasse ohne Mitunterschrift des amtirenden Vorstehers ausgestellte Quit- 
tung ist so lange ungültig, als nicht nachgewiesen wird, daß die eingezahlten 
Gelder in den Nutzen der Sparkasse wirklich verwendet und der Letzteren wirk- 
lich verrechnet worden seyen. 
8) Auszug aus den Statuten der Sparkasse zu Jena, bestätigt 
am 30. Jannar 1856. 
8. 3. 
Annahme, Verzinsung, Jurückzahlung der Einlagen, bezüglich Zinsen. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, können 
gültig nur im Geschäfts-Lokal derselben vorgenommen werden, es wäre denn, 
daß die Vornahme einzelner solcher Geschäfte außerhalb dieses Lokales auf dem 
Grunde einer schriftlichen darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungsaus= 
schusses der Sparkasse erfolgt. 
2. 
8. A. 
Ueber die Einlagen (F. 3) werden den Betheiligten Schulddücher ausge- 
stellt, welche mit dem Stempel der Sparkasse versehen sind und auf bestimmte 
Namen lauten, für deren Eigenthümer jedoch der jedesmalige Inhaber gilt. 
(Vergl. §S. 7). 
— 
Die Sparkasse verzinset die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen, 
mit Drei vom Hundert jährlich, gewährt die Zinsen aber nur für volle Mo- 
nate, das heißt Alles, was im Laufe eines Monats eingelegt ist, wird nur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.