Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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für vernichtet erachtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfü- 
gung dessen gestellt werden solle, welcher die Anzeige des Verlustes ge- 
macht hat. 
Diese öffentliche Befanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimo- 
natlichen Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wieder- 
holen. 
Nach Lage der Umstände kann die Bekanntmachung nebenbei auch 
in ein zweites inländisches Nachrichtsblatt eingerückt werden. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen hat jedenfalls der 
Ertrahent einzustehen. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend 
einer Art an das vermißte Sparkassebuch macht: so ist die Erledigung 
der Sache von der Justiz-Behörde zu erwarten, und die Verwaltung 
der Sparkasse wird inzwischen den Betrag des streitigen Sparkassebuches 
inne behalten, bis rechtskräftig entschieden ist, an wen die Zahlung zu 
leisten sey. 
Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, 
um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in 
den Akten ausdrücklich zu bemerken ist: so wird ein von den Mitglie- 
dern des Verwaltungsausschusses zu unterzeichnender Beschluß gefaßt, 
vermöge dessen auf dem Grunde der erfolgten Anzeige und öffentlichen 
Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen demselben anhän- 
genden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen ganzer 
Betrag, soweit derselbe nach den Büchern der Sparkasse noch nicht er- 
boben ist, zur freien Disposition des Anzeigers gestellt wird, welcher 
den nach b ausgefertigten Schein wieder zurückzugeben hat. 
4. 10. 
Sicherstellung der Einlagen und eigenes Vermögen der Sparkasse. 
Alles, was nach Abrechnung dessen, was zur Erfüllung der Verbindlich- 
keiten der Sparkasse gegen die Einleger erforderlich ist und nach Berichtigung 
der Verwaltungskosten übrig geblieben ist, sowie die von solchem Gewinne er- 
worbenen Inventarien-Stücke, Werthpapiere u. s. w. bilden, als eigenes Ver- 
mögen derselben, einen Reserve-Fonds, welcher zur Sicherstellung der, der An- 
stalt anvertrauten Einlagen dient, damit aus demselben die aller Vorsicht und 
Aufsicht ungeachtet etwa vorkommenden Verluste gedeckt werden können. 
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