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8. 186.
Verwaltungsausschuß.
Die nächste Leitung, Beaussichtigung und bezüglich eigene Besorgung der
Verwaltungsgeschäfte der Sparkasse ist einem Vorstande, Verwaltungsaus-
schusse, übertragen, welcher durch den Verein aus der Zahl seiner Glieder ge-
wählt wird und aus sieben Mitgliedern besteht, unter denen ein Rechtskundi-
ger und zwei Rechnungsverständige sich befinden müssen. Für mögliche Be-
hinderungsfälle der Ausschußmitglieder sind drei Suppleanten bestimmt, deren
Wahl in der Weise erfolgt, daß jedesmal zehen Mitglieder für den Verwal-=
tungsausschuß gewählt werden, von welchen diejenigen drei, welche nach den
sieben Ausschußmitgliedern die meisten Stimmen haben, als die Suppleanten
anzusehen sind. Auch unter den Suppleanten soll ein Rechtskundiger und
ein Rechnungsverständiger seyn. Die Wahl der Ausschußmitglieder und der
Suppleanten erfolgt in der jährlichen General-Versammlung aus der Zahl der
Mitglieder auf Ein Jahr, welches vom 15. Juni jedes Jahres an beginnt. Die
Gewählten haben von Zeit der Wahl an Zutritt zu der Expedition, um sich mit
den Geschäften vertraut zu machen. Die abgehenden Ausschußmitglieder sind zwar
wieder wählbar, haben aber für das nächstfolgende Jahr einen Ablehnungsgrund.
8. 17.
Der Verwaltungsausschuß repräsentirt die Sparkasse in allen gerichtlichen
und außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlich-
keiten der Anstalt durch schriftliche Erklärungen desselben begründet werden.
Da durch höchstes Restript Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
vom 12. September 1845 dem Vorstande, Verwaltungsausschusse, der Spar-
kasse insoweit die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde beigelegt worden, daß
die von ihm ausgefertigten Urkunden, wenn dieselben von wenigstens zweien
der Mitglieder des Verwaltungsausschusses, deren Wahl durch das officielle
Nachrichtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist, unterzeichnet und
mit dem Siegel der Sparkasse versehen worden, als öffentliche Urkunden
zu betrachten sind, so ist damit die rechtsgültige Form der oben erwähnten
schriftlichen Erklärungen bezeichnet. Quittungen über zurückgezahlte Aktiv-Ka-
pitale erfordern zu ihrer Gültigkeit außerdem noch die Mitunterzeichnung
durch den Buchhalter und den Kassirer der Sparkasse. Dagegen muß jede
Bescheinigung über eine Einlage bei der Sparkasse, um die Anstalt verbindlich
zu machen, in dem ausgestellten und mit dem Stempel der Sparkasse verse-
henen Schuldbuche (K. 4) von einem Mitgliede des Verwaltungsausschusses,