Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8. 186. 
Verwaltungsausschuß. 
Die nächste Leitung, Beaussichtigung und bezüglich eigene Besorgung der 
Verwaltungsgeschäfte der Sparkasse ist einem Vorstande, Verwaltungsaus- 
schusse, übertragen, welcher durch den Verein aus der Zahl seiner Glieder ge- 
wählt wird und aus sieben Mitgliedern besteht, unter denen ein Rechtskundi- 
ger und zwei Rechnungsverständige sich befinden müssen. Für mögliche Be- 
hinderungsfälle der Ausschußmitglieder sind drei Suppleanten bestimmt, deren 
Wahl in der Weise erfolgt, daß jedesmal zehen Mitglieder für den Verwal-= 
tungsausschuß gewählt werden, von welchen diejenigen drei, welche nach den 
sieben Ausschußmitgliedern die meisten Stimmen haben, als die Suppleanten 
anzusehen sind. Auch unter den Suppleanten soll ein Rechtskundiger und 
ein Rechnungsverständiger seyn. Die Wahl der Ausschußmitglieder und der 
Suppleanten erfolgt in der jährlichen General-Versammlung aus der Zahl der 
Mitglieder auf Ein Jahr, welches vom 15. Juni jedes Jahres an beginnt. Die 
Gewählten haben von Zeit der Wahl an Zutritt zu der Expedition, um sich mit 
den Geschäften vertraut zu machen. Die abgehenden Ausschußmitglieder sind zwar 
wieder wählbar, haben aber für das nächstfolgende Jahr einen Ablehnungsgrund. 
8. 17. 
Der Verwaltungsausschuß repräsentirt die Sparkasse in allen gerichtlichen 
und außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlich- 
keiten der Anstalt durch schriftliche Erklärungen desselben begründet werden. 
Da durch höchstes Restript Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
vom 12. September 1845 dem Vorstande, Verwaltungsausschusse, der Spar- 
kasse insoweit die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde beigelegt worden, daß 
die von ihm ausgefertigten Urkunden, wenn dieselben von wenigstens zweien 
der Mitglieder des Verwaltungsausschusses, deren Wahl durch das officielle 
Nachrichtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist, unterzeichnet und 
mit dem Siegel der Sparkasse versehen worden, als öffentliche Urkunden 
zu betrachten sind, so ist damit die rechtsgültige Form der oben erwähnten 
schriftlichen Erklärungen bezeichnet. Quittungen über zurückgezahlte Aktiv-Ka- 
pitale erfordern zu ihrer Gültigkeit außerdem noch die Mitunterzeichnung 
durch den Buchhalter und den Kassirer der Sparkasse. Dagegen muß jede 
Bescheinigung über eine Einlage bei der Sparkasse, um die Anstalt verbindlich 
zu machen, in dem ausgestellten und mit dem Stempel der Sparkasse verse- 
henen Schuldbuche (K. 4) von einem Mitgliede des Verwaltungsausschusses,
	        
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