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von dem Kassirer und daneben von dem Buchhalter der Sparkasse unterzeich-
net seyn.
8. 22.
Die rechtlichen Verhältnisse des Einlegers und der Sparkasse zu einander
werden nach den gegenwärtigen Statuten und, wo piese nicht ausreichen, nach
den landesgesetzlichen Bestimmungen beurtheilt. Jede Bescheinigung über an
die Sparkasse gemachte Zahlungen muß, wenn sie für gültig erachtet werden
soll, die Unterschrift eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, des Buch-
halters und des Kassirers, bezüglich bei Kapital-Rückzahlungen die Mitunter-
schrift zweier Mitglieder des Verwaltungsausschusses, auch noch den Beidruck
des Sparkassesiegels enthalten (§. 17).
9) Auszug aus den Statuten der Sparkasse zu Neustadt a. O.,
bestätigt am 25. September 1850.
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Annabme, Verzinsung, Zurückjahlung und Verjährung der Einlagen,
bezüglich Jinsen.
8. 3.
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, können
gültig nur im Geschäfts-Lokal derselben vorgenommen werden, es wäre denn,
daß die Vornahme einzelner solcher Geschäfte außerhalb dieses Lokals, auf dem
Grunde einer schriftlichen, darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungsaus-
schusses der Sparkasse erfolgt.
Die Sparkasse berechnet in der gesetzlichen Landeswährung des Vierzehen-
thalerfußes.
Die niedrigste Einlage ist ½ Thaler oder 5 Silbergroschen; über den
einmaligen höchsten Einlagebetrag hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage
der Verhältnisse Bestimmung zu treffen.
Die Einlegung wird in dem Geschäfts-Lokal der Sparkasse Mittwochs
in den Vormittagsstunden von 10 bis 12 Uhr bewirkt.
s. a.
Ueber die Einlagen (F. 3) werden den Betheiligten Schuldbücher, oder
auf Verlangen bei Einlegung einer einzigen Post Schuldscheine ausgestellt,
welche mit dem Stempel der Sparkasse versehen sind und auf bestimmte
Namen lauten, für deren Eigenthümer jedoch der jedesmalige Inhaber gilt.
(Vergl. C. 8.)