Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8. 5. 
Die Sparkasse verzinset die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen, 
mit Drei vom Hundert jährlich, gewährt die Zinsen aber nur für volle Mo- 
nate, d. h. Alles, was im Laufe eines Monats eingelegt ist, wird nur vom 
ersten Tage des folgenden. Monats an, und was im Laufe eines Monats zu- 
rückgezahlt wird, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats verzinset. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am 
Schlusse des Kalenderjahres, so daß alsdann den sämmtlichen Darleihern ihr 
Zinsenbetrag dem Kapital in den Büchern der Sparkasse hinzugefügt wird, 
wobei jedoch Brüche unter einem halben Pfennig nicht vergütet, Bruch- 
theile über einen halben Pfeunig hingegen mit einem ganzen Pfennig berech- 
net werden. 
Vom ersten Januar des beginnenden Jahres ab wird dieser kapitalisirte 
Zinsenbetrag gleich den Einlagen mit verzinset. 
Die Zuschreibung dieser kapitalisirten Zinsen, um sie wieder zinstragend 
zu machen, ist in den ausgestellten Schuldbüchern nicht nöthig und es soll, wenn 
eine solche für erforderlich erachtet wird, Seitens der Anstalt durch öffentliche 
Bekanntmachung dazu aufgefordert werden; wünscht sie aber ein Buchinhaber 
dennoch, so wird dieses an jeder Mittwoche Vormittags von 9 bis 10 Uhr von 
den Beamten der Sparkasse bewirkt. 
s. 6. 
Die Rückzahlung der eingelegten Gelder oder eines Theiles derselben, in- 
gleichen die Zahlung der Zinsen der Einlagen wird Mittwochs Vormittags von 
10 bis 12 Uhr im Geschäfts-Lokal der Sparkasse geleistet. 
Jede Einlage oder Abschlagszahlung darauf unter 25 Thalern wird von 
der Kasse auf Verlangen sogleich ausgezahlt. Wer aber 25 Thaler zurückver- 
langt, muß, wenn der Kassevorrath deren alsbaldige Zahlung nicht gestattet, 
acht Tage, wer 50 Thaler verlangt, muß vierzehen Tage vorher kündigen und 
so fort, so daß für jede 25 Thaler mehr die Aufkündigungsfrist sich um acht 
Tage verlängert. 
Geräumigere Fristen für die Rückzahlung der Einlagen können, und zwar 
bis zur Verdoppelung derselben, daun bestimmt werden, wenn solches nach dem 
Ermessen des Verwaltungsausschusses der Sparkasse mit Rücksicht auf den ver- 
fügbaren Baarvorrath der Kasse erforderlich erscheint.
	        
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