Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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3. 7. 
Wünscht ein Buchinhaber den Betrag der bis zum 31. Dezember des 
vorhergehenden Jahres aufgewachsenen Zinsen seiner Einlagen, ohne gleichzei- 
tige gänzliche Zurücknahme der letzteren zu erheben, so muß derselbe erst 
die Zinsen in seinem Buche zuschreiben lassen, um dann gerade diesen Be- 
trag, vorbehältlich der etwa nöthigen Kündigungsfrist, in Empfang nehmen zu 
können. 
8. B. 
Die bloße Innehabung und Vorzeigung oder Uebergabe des Schuldbuches 
berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen, und die Sparkasse zahlt die 
Zinsen und das Kapital nur an den sich zur Empfangnahme persönlich an- 
meldenden Inhaber des Schuldbuches oder Schuldscheines, in welchem Kapital- 
Abschlagszahlungen oder bloße Zinsenzablungen sofort abgeschrieben werden. 
Wird dagegen der ganze Einlagebetrag oder der Rest desselben nebst Zin- 
sen zurückgenommen, so ist das Schuldbuch oder der Schuldschein (G. 4) an- 
statt der Quittung zurückzugeben. Die zurückgegebenen Schuldbücher oder 
Schuldscheine werden kassirt und noch ein Jahr lang nach Revision der betref- 
fenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber gänzlich vernichtet. 
So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer beson- 
deren Quittung des Buchinhabers bedarf, eben so wenig wird ohne Vorzeigung 
oder Auslieferung des Schuldbuches oder Schuldscheines auf eine besondere 
Quittung des Einlegers oder seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung ge- 
leistet. 
D 2 
Ausnahmsweise werden jedoch vermißte Sparkassebücher und Schuldscheine, 
wenn nicht bereits die Einlagen und die Zinsen in den Büchern der Sparkasse 
als erhoben abgeschrieben worden sind, durch das nachstehend festgestellte Ver- 
fahren für ungültig erklärt: 
a) Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuches oder Schuldscheines 
geschieht gültiger Weise nur durch die als Einleger im Hauptbuche der 
Sparkasse bezeichnete Person, oder durch solche, welche ihr an dem ver- 
lorenen Sparkassebuche oder Schuldscheine erworbenes Recht nach dem 
Ermessen des Verwaltungsausschusses genügend bescheinigen können, wo- 
bei jedoch der Eidesantrag ausgeschlossen bleibt. 
b) Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuches oder Schuld- 
scheines gültig erfolgt, so wird darüber von der Verwaltung der Spar-
	        
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