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und Umfang der zu errichtenden Etablissements. Er beschließt über alle Ver-
träge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absatzes der Pro-
dukte der Gesellschaft beziehen. Er fordert die Einzahlungen auf die Aktien
ein und setzt den Tag und den Ort der Einzahlungen fest. Er ernennt und
entläßt die Direktoren und andere Beamten der Gesellschaft. Er bestimmt
deren Gehalte und deren Dienststellungen.
Er ist berechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft,
Verträge abzuschließen, Wechsel zu zeichnen, die Gesellschaft als Klägerin und
Verklagte bei Gericht zu vertreten, Mandatare mit Spezial-Vollmachts-Befug-
nissen zu bestellen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu substituiren.
Er ist befugt, eins oder mehre seiner Mitglieder, sowie auch einen oder
mehre Direktoren und andere Beamte der Gesellschaft zu bestimmten Geschäften
zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen.
Er wird besonders ermächtigt, entweder aus seiner Mitte, oder aus der Zahl
der Gesellschaftsbeamten einen, zwei oder drei Bevollmächtigte — je nach sei-
ner Wahl — zu ernennen, welche den öffentlichen Behörden und Privaten
gegenüber die Gesellschaft mit sämmtlichen vorstehend hervorgehobenen Befug-
nissen oder einem Theile derselben verpflichten und berechtigen können.
s8. 22.
Der Verwaltungsrath besteht aus sieben Mitgliedern, welche für die
Dauer von je fünf Jahren in der ordentlichen General-Versammlung mittelst
geheimen Skrutiniums durch absolute Stimmenmehrheit aus der Zahl der
Aktionäre gewählt werden und den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter unter
sich zum gerichtlichen oder notariellen Protokolle wählen. —
Die Ausfertigungen der Protokolle legitimiren den Verwaltungsrath und
dessen Vorsitzenden.
Wenn nach Ablauf der ersten fünf Jahre (S. 23) ein Mitglied des Ver-
waltungsrathes während des Laufes seiner Funktions-Jahre austritt, so wählen
die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrathes sofort aus der Zahl der wahl-
fähigen Aktionäre Einen, der die Stelle des ausgetretenen Mitgliedes bis zur
nächsten General-Versammlung einnimmt; in dieser nächsten General-Versamm-
lung wird die erledigte Stelle durch Wahl der General-Versammlung für die
ganze Dauer, welche das ausgetretene Mitglied noch fungirt haben würde, wie-
der besetzt.
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