Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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kasse ein ausführliches Protokoll ausgenommen, in welchem auch der 
Nebenumstände, z. B. der Legitimation zur Sache bei dritten Personen, 
vollständige Erwähnung geschieht. Der Anzeiger hat dieses Protokoll 
mit zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß über die bewirkte 
Anmeldung des Verlustes von der Sparkasseverwaltung ausgestellt. 
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches 
oder Scheines auf eine in dem Expeditions-Lokal der Sparkasse aufge- 
bängte Tafel eingezeichnet. 
Der Verwaltungsausschuß der Sparkasse bewirkt nun die Bekanntmachung 
des angemeldeten Verlustes im Neustädter Kreisboten oder dem etwa 
an dessen Stelle tretenden Nachrichtsblatte. Er bestimmt eine dreimo- 
natliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten ist, binnen wel- 
cher diejenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuche oder Schuld- 
scheine rechtlichen Anspruch zu haben glauben, bei der Sparkasseverwal- 
tung sich anzumelden haben, unter der Verwarnung, daß, wenn sich 
außer dem Ertrahenten dieser Aufforderung Niemand melden würde, als- 
dann das fragliche Sparkassebuch oder der Schuldschein und alle dem- 
selben anhängenden Rechte für vernichtet erarhtet, der Geldbetrag dessel- 
ben aber zur freien Verfügung dessen gestellt werden solle, welcher die 
Anzeige des Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Befanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonat- 
lichen Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen. 
Nach Lage der Umstände kann die Bekanntmachung nebenbei auch 
in die Beilage zur Weimarischen Zeitung oder in ein anderes inländi- 
sches Nachrichtsblatt eingerückt werden. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat jedenfalls der 
Extrahent einzustehen. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend 
einer Art an das vermißte Sparkassebuch oder den Schuldschein macht: 
so ist die Erledigung der Sache von der Justiz-Behörde zu erwarten, 
und die Verwaltung der Sparkasse wird inzwischen den Betrag des strei- 
tigen Sparkassebuches oder Schuldscheines innebehalten, bis rechtekräftig 
entschieden ist, an wen die Zahlung zu leisten sey. 
Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, 
um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch oder den Schuldschein zu 
machen, welches in den Akten ausdrücklich zu bemerken ist, so wird ein
	        
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