Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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von den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zu unterzeichnender 
Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf dem Grunde der erfolgten Anzeige 
und öffentlichen Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch oder der 
Schuldschein mit allen demselben anhängenden Rechten für vernichtet 
und ungültig erklärt und dessen ganzer Betrag, soweit derselbe nach den 
Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben ist, zur freien Disposition 
des Anzeigers gestellt wird, welcher den nach b ausgefertigten Schein 
wieder zurückzugeben hat. 
s. 10. 
Dem Verwaltungsausschusse der Sparkasse steht die Kündigung der Ein- 
lagen zu jeder Zeit frei. Sie wird bewirkt entweder durch unmittelbare Be- 
nachrichtigung des bekannten Einlagebuchs= oder Schein-Inhabers und Einschrei- 
bung der Kündigung in das Einlagebuch oder auf den Schuldschein, oder 
mittelst öffentlicher Bekanntmachung im Neustädter Kreisboten oder dem etwa 
künftig an dessen Stelle tretenden Nachrichtsblatte, und zwar in der Weise, 
daß jede Kündigung mit Angabe des Namens, auf welchen das Conto steht, 
und der den Band und das Blatt des Sparkasse-Hauptbuches, wo die Einlage 
eingetragen ist, bezeichnenden, auf dem Schuldbuche (Eilagebuche) oder Schuld- 
scheine bemerkten Buchstaben und Nummern, ingleichen mit Angabe des nach 
Ablauf von drei Monaten zurück zu zahlenden Betrages an Kapital und Zinsen 
eingerückt und dann noch zweimal zu Anfange der beiden folgenden Monate 
im gedachten Blatte wiederholt wird. 
Mit dem Ablaufe der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten 
Einlage und der Zinsen davon jedenfalls auf. 
Um sich ganz vom Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt aber auch der 
Sparkasse unbenommen, Kapital und Zinsen, nach Ablauf der Kündigungsfrist, 
bei dem Großherzoglich Sächsischen Justiz-Amte zu Neustadt a. O. zu depo- 
niren. 
— 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und 
kapitalisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehen Jahre lang 
weder eine neue Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch 
auch in diesem Zeitraume ein Theil der schon gemachten Einlage zurück- 
genommen, noch Zinsen der Einlage auch nur ein Mal erhoben, oder 
auf Verlangen im Sparkassebuche zugeschrieben: so hört mit dem ersten 
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