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Sparkasse noch unerhoben ist, zur freien Disposition des Anzeigers ge-
stellt, welcher den nach b ausgefertigten Schein wieder zurückzugeben hat.
s. 27.
Dem Sparkassevorstande steht die Kündigung der Einlagen zu jeder Zeit
frei. Sie wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des be-
kannten Einlagebuchs-Inhabers und Einschreibung der Kündigung in das Einla-
lagebuch, oder mittelst öffentlicher Bekanntmachung in der zu Anfang eines
Monats zuerst erscheinenden Nummer der Weimarer Zeitung und zwar in der
Weise, daß jede Kündigung mit Angabe des Namens, auf welchen das Conto
lautet, ingleichen mit Angabe des nach Ablauf von drei Monaten zurückzuzah-
lenden Betrages an Kapital und Zinsen eingerückt und dann noch zweimal zu
Anfang der beiden folgenden Monate im gedachten Blatte wiederholt wird.
Mit dem Ablaufe der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten
Einlage und deren Zinsen jedenfalls auf.
Um sich ganz vom Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt aber auch der
Sparkasse unbenommen, Kapital und Zinsen bei dem Grohherzoglichen Justiz--
Amte Vieselbach nach Ablauf der Kündigungsfrist zu deponiren.
# 28.
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und ka-
pitalisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen:
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehen Jahre lang
weder eine neue Einlage auf dasselbe Einlage-Kapital hinzugezahlt, noch
auch in diesem Zeitraume ein Theil der schon gemachten Einlagen
zurückgenommen, noch Zinsen der Einlage auch nur einmal erhoben, so“
hört mit dem ersten Tage des auf diesen zehenjährigen Zeitraum folgen-
den Monats die Verzinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch
zu nehmenden Guthabens auf.
Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchen nach der Bestim-
mung unter u die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an
weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Spar-
kasse gemacht, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Sparkassevorstand
eine öffentliche Aufforderung in der Weimarer Zeitung an den Inha-
ber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlage nebst
Zinsen zurückzuziehen. Meldet sich vor Ablauf der Frist der Inhaber,
so wird ihm die Einlage nebst Zinsen, jedoch unter Abzug der Kosten
b