Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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nichtet. 
Wird der ganze Einlagebetrag oder der Rest desselben nebst Zinsen zu- 
rückgenommen, so ist das Sparkassebuch anstatt der Quittung zurückzugeben. 
Die zurückgegebenen Sparkassebücher werden kassirt und noch ein Jahr lang 
nach Revision der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber gänzlich ver- 
So wenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer be- 
sonderen Quittung des Buchinhabers bedarf, eben so wenig wird ohne Vorzeigung 
oder ohne Ablieferung des Sparkassebuches auf eine besondere Ouittung des 
Einlegers oder seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. 
rleie 
Vermißte Sparkassebücher werden durch das nachfolgende festgestellte Ver- 
sahren für ungültig erklärt: 
a) Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuches geschieht gültiger 
Weise nur durch die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeich- 
nete Person oder durch Solche, welche ihr an dem verlorenen Spar- 
kassebuche erworbenes Recht bescheinigen können, wobei jedoch Eidesan- 
trag ausgeschlossen bleibt. 
b) Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuches gültig erfolgt, 
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so wird darüber von dem Vorstande der Sparkasse ein ausführliches 
Protokoll aufsgenommen, in welchem auch der Nebenumstände, z. B. 
der Legitimation zur Sache, Erwähnung geschieht. Der Anzeiger hat 
das Protokoll mit zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß über 
die bewirkte Anmeldung des Verlustes von dem Sparkassevorstande aus- 
gestellt. Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des 
Buches auf eine im Expeditions-Lokal ausgehängte Tafel eingezeichnet. 
Der Sparkassevorstand bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntma- 
chung des angemeldeten Verlustes in der Beilage zur Weimarischen 
Zeitung. Derselbe bestimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter 
Tag ausdrücklich anzudeuten ist, binnen welcher diejenigen, welche 
an dem vermißten Sparkassebuche rechtlichen Anspruch zu haben glau- 
ben, bei dem Sparkassevorstande sich anzumelden haben, unter der 
Verwarnung, daß, wenn sich außer dem Extrahenten dieser Aufforderung 
Niemand melden würde, alsdann das fragliche Sparkassebuch und alle 
demselben anhängenden Rechte für vernichtet geachtet, der Geldbetrag 
desselben aber zur freien Verfügung Dessen gestellt werden soll, welcher 
die Anzeige des Verlustes gemacht hat. Diese öffentliche Bekanntmachung
	        
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