Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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ist innerhalb der laufenden dreimonatlichen Frist in angemessenen Zwi- 
schenräumen noch zweimal zu wiederholen. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat jeden Falles 
der Extrahent einzustehen. 
4) Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend 
einer Art an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung 
der Sache von der Justiz-Behörde zu erwarten und die Verwaltung der 
Sparkasse wird inzwischen den Betrag des streitigen Sparkassebuches inne 
behalten, bis rechtskräftig erkannt ist, an wen die Zahlung zu leisten sey. 
Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, 
um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in den 
Akten ausdrücklich zu bemerken ist, so wird von sämmtlichen Mitgliedern 
des Verwaltungsausschusses ein von diesen zu unterschreibender Beschluß 
gefaßt, vermöge dessen auf Grund der erfolgten Anzeige und öffentlichen 
Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen demselben anhän- 
genden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen ganzer 
Betrag, soweit er nach den Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben 
ist, zur freien Disposition des Anzeigers gestellt wird, welcher das nach 
der Bestimmung unter b dieses Paragraphen ausgefertigte Zeugniß wie- 
der zurückzugeben hat. 
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Dem Verwaltungsausschusse der Sparkasse steht die Kündigung der Ein- 
lagen zu jeder Zeit frei. Sie wird bewirkt entweder durch unmittelbare Be- 
nachrichtigung des bekannten Einlegers und Einschreibung der Kündigung in 
das Einlagebuch, oder mittelst öffentlicher Bekanntmachung in der Beilage zur 
Weimarischen Zeitung und zwar in der Weise, daß jede Kündigung mit Angabe 
des Namens, auf welchem das Conto steht, und der Band und das Blatt des 
Sparkassehauptbuches, wo die Einlage eingetragen ist, bezeichnenden, auf dem 
Einlagebuche bemerkten Buchstaben und Nummern, ingleichen mit Angabe des 
nach Ablauf von drei Mönaten zurückzuzahlenden Betrages an Kapital und 
Zinsen eingerückt und dann noch zweimal, zu Anfang der beiden folgenden 
Monate, in dem gedachten Blatte wiederholt wird. Mit dem Ablaufe der 
Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten Einlage und Zinsen davon 
jedenfalls auf. 
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