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ist innerhalb der laufenden dreimonatlichen Frist in angemessenen Zwi-
schenräumen noch zweimal zu wiederholen.
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat jeden Falles
der Extrahent einzustehen.
4) Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend
einer Art an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung
der Sache von der Justiz-Behörde zu erwarten und die Verwaltung der
Sparkasse wird inzwischen den Betrag des streitigen Sparkassebuches inne
behalten, bis rechtskräftig erkannt ist, an wen die Zahlung zu leisten sey.
Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand,
um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in den
Akten ausdrücklich zu bemerken ist, so wird von sämmtlichen Mitgliedern
des Verwaltungsausschusses ein von diesen zu unterschreibender Beschluß
gefaßt, vermöge dessen auf Grund der erfolgten Anzeige und öffentlichen
Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen demselben anhän-
genden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen ganzer
Betrag, soweit er nach den Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben
ist, zur freien Disposition des Anzeigers gestellt wird, welcher das nach
der Bestimmung unter b dieses Paragraphen ausgefertigte Zeugniß wie-
der zurückzugeben hat.
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Dem Verwaltungsausschusse der Sparkasse steht die Kündigung der Ein-
lagen zu jeder Zeit frei. Sie wird bewirkt entweder durch unmittelbare Be-
nachrichtigung des bekannten Einlegers und Einschreibung der Kündigung in
das Einlagebuch, oder mittelst öffentlicher Bekanntmachung in der Beilage zur
Weimarischen Zeitung und zwar in der Weise, daß jede Kündigung mit Angabe
des Namens, auf welchem das Conto steht, und der Band und das Blatt des
Sparkassehauptbuches, wo die Einlage eingetragen ist, bezeichnenden, auf dem
Einlagebuche bemerkten Buchstaben und Nummern, ingleichen mit Angabe des
nach Ablauf von drei Mönaten zurückzuzahlenden Betrages an Kapital und
Zinsen eingerückt und dann noch zweimal, zu Anfang der beiden folgenden
Monate, in dem gedachten Blatte wiederholt wird. Mit dem Ablaufe der
Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten Einlage und Zinsen davon
jedenfalls auf.
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