Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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dem ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage 
folgenden Monats. 
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder 
der bewirkten Einlage die unter a und b vertragsmäßig bestimmte Ver- 
jährungsfrist in gleicher Weise wieder zu laufen an und dasselbe tritt 
dann weiter auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein. 
s. 12. 
Die Leitung, Beaufsichtigung, bezüglich eigene Besorgung der Verwal- 
lungsgeschäfte der Sparkasse liegt dem Verwaltungsausschusse ob. 
Dieser besteht aus dem jedesmaligen ersten Bürgermeister als Vorstand 
und aus vier, durch den Gemeinderath aus der Bürgerschaft zu wählen- 
den sachkundigen Männern, welche der Vorstand in doppelter Zahl vorschla- 
gen kann. 
Von den vier Ausschußmitgliedern scheiden alljährlich mit Schluß des 
Rechnungsjahres zwei, die am längsten fungirt haben, aus und werden dafür 
zwei Andere gewählt, doch sind die Ausscheidenden wieder wählbar. 
Ueber das erste Ausscheiden entscheidet das Loos. 
Die zunächst Ausscheidenden haben ein volles Jahr die laufenden Ge- 
schäfte zu besorgen, während die beiden Anderen nur Stellvertreter find; es wer- 
den die Ersteren jedoch für diese ihre Mühewaltung honorirt. Das Honorar 
bestimmt der Gemeinderath. 
Die Namen sämmtlicher vier Ausschußmitglieder sind alljährlich durch die 
Weimarer Zeitung und das hier erscheinende Nachrichtsblatt zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
8. 15. 
Vollmachten zur Prozeß-Führung und zur Eingehung von Rechtsgeschäf- 
ten für die Sparkasse auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitale 
und über die Löschung der, der Sparkasse bestellten Hypotheken und Privile- 
gien, sowie überhaupt Erklärungen aller Art abzugeben, ist der Vorstand mit 
den vier Ausschußmitgliedern befugt. 
Quittungen über zurückgezahlte Darlehens= Kapitale der Sparkasse und 
über die von solchen Kapitalen gezahlten Zinsen, wie über alle bei der Spar- 
kasse gemachten Einlagen und Räcknahmen müssen die Unterschrift wenigstens 
eines Ausschußmitgliedes, des Gegeubuchführers und in allen Fällen des Kas- 
sirers oder seines Stellvertreters tragen.
	        
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