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12) Auszug aus den Statuten der Sparkasse zu Weimar,
bestätigt am 6. November 18409.
8. 3.
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, können
gültig nur im Geschäfts-Lokal derselben vorgenommen werden, es wäre denn,
daß die Vornahme einzelner solcher Geschäfte außerhalb dieses Lokals auf dem
Grunde einer schriftlichen darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungsausschus-
ses der Sparkasse erfolgt.
Die Sparkasse berechnet in der gesetzlichen Landeswährung des Vierzehen-
Thalerfußes.
Die niedrigste Einlage ist /8 Thaler oder 5 Silbergroschen; über den ein-
maligen höchsten Einlagebetrag hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage der
Verhältnisse Bestimmung zu treffen.
Die Einlegung wird in dem Geschäfts-Lokal der Sparkasse Sonnabends
in den Nachmittagsstunden von 2 bis 4 Uhr bewirkt.
8. u.
Ueber die Einlagen (F. 3) werden bei den Betheiligten Schuldbücher aus-
gestellt, welche mit dem Stempel der Sparkasse versehen sind und auf be-
stimmte Namen lauten, für deren Eigenthümer jedoch der jedesmalige Inhaber
gilt. (Vergl. S. 8.)
8. B.
Die Sparkasse verzinset die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen,
mit Drei vom Hundert jährlich, gewährt die Zinsen aber nur für volle Mo-
nate, d. h. Alles, was im Laufe eines Monats eingelegt ist, wird nur
vom ersten Tage des folgenden Monats an, und was im Laufe eines Mo-
nats zurückgezahlt wird, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats ver-
zinset.
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung am Schlusse des Ka-
lenderjahres, so daß alsdann den sämmtlichen Darleihern ihr Zinsenbetrag dem
Kapital in den Büchern der Sparkasse hinzugefügt wird, wobei jedoch Brüche
unter einem halben Pfennig nicht vergütet, Brüche über einen halben Pfennig
hingegen mit einem ganzen Pfennig berechnet werden.
Vom 1. Januar des beginnenden Jahres ab wird dieser kapitalisirte Zin-
senbetrag gleich den Einlagen mit verzinset.