Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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waltung sich anzumelden haben, unter der Verwarnung, daß, wenn sich 
außer dem Extrahenten dieser Aufforderung Niemand melden würde, als- 
daun das fragliche Sparkassebuch und alle demselben anhängenden Rechte 
für vernichtet erachtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfü- 
gung dessen gestellt werden solle, welcher die Anzeige des Verlustes ge- 
macht hat. 6 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden drei- 
monatlichen Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wie- 
derholen. 
Nach Lage der Umstände kann die Bekanntmachung nebenbei auch in 
ein zweites inländisches Nachrichtsblatt eingerückt werden. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen hat jedenfalls der 
Extrahent einzustehen. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend einer 
Art an das vermißte Sparkassebuch macht: so ist die Erledigung der 
Sache von der Justiz-Behörde zu erwarten, und die Verwaltung der 
Sparkasse wird inzwischen den Betrag des streitigen Sparkassebuches inne 
behalten, bis rechtskräftig entschieden ist, an wen die Zahlung zu lei- 
sten sey. 
Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, 
um Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in 
den Akten ausdrücklich zu bemerken ist: so wird ein von den Mitglie- 
dern des Verwaltungsausschusses zu unterzeichnender Beschluß gefaßt, 
vermöge dessen auf dem Grunde der erfolgten Anzeige und öffentlichen 
Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen demselben anhän- 
genden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen ganzer 
Betrag, soweit derselbe nach den Büchern der Sparkasse noch nicht er- 
hoben ist, zur freien Disposition des Anzeigers gestellt wird, welcher 
den nach b ausgefertigten Schein wieder zurückzugeben hat. 
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8. 10. 
Dem Verwaltungsausschusse der Sparkasse steht die Kündigung der Einlagen 
zu jeder Zeit frei. Sie wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung 
des bekannten Einlagebuchs-Inhabers und Einschreibung der Kündigung in das Ein- 
schreibebuch, oder mittelst öffentlicher Bekanntmachung in der zu Anfang eines Mo- 
nats zuerst erscheinenden Nummer der Beilage zur hiesigen Zeitung oder des etwa 
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