Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Derselben Genehmigung bedarf es bei der Veräußerung eines Immobilis, 
dessen Verkaufspreis mehr als zehentausend Thaler beträgt, sowie bei Regoci- 
rung von Darlehen und Pfandbestellungen. 
5 26. 
In der jährlichen ordentlichen General-Versammlung ist dem Verwaltungs- 
rathe Decharge zu ertheilen. 
Um die General-Versammlung zu einem Beschlusse über die Decharge-Erthei- 
lung zu befähigen, werden bei der jedesmaligen ordentlichen General-Versamm- 
lung nach absoluter Stimmenmehrheit aus der Zahl der stimmberechtigten Ak- 
tionäre drei Kommissare erwählt, welche die für das laufende Jahr demnächst 
angefertigten Bilanzen und Rechnungen zu prüfen und in der nächsten ordent- 
lichen General-Versammlung über die Rechnungs= und Bilanz-Prüfung Bericht 
zu erstatten haben. 
Die Rechnung wird in allen den Punkten für dechargirt angenommen, bei 
welchen die General-Versammlung keine Monita zieht oder die von den Kom- 
missaren gezogenen Monita für erledigt annimmt. 
s. 27. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes erhält für seine Mühewaltung eine 
jährliche fixe Entschädigung von Zweihundert und fünfzig Thalern. Außerdem 
werden demselben die Reisekosten und sonstigen baaren Auslagen erstattet. 
C. Von der Direktion. 
8. 28. 
Zur speziellen Leitung der technischen und kaufmännischen Geschäfte der 
Gesellschaft werden von dem Verwaltungsrathe einer oder mehre Direktoren ernannt 
werden, deren Pflichten und Befugnisse der Gesellschaft, den öffentlichen Behör- 
den und Dritten gegenüber, der mit dem Verwaltungsrathe zu schließende Ver- 
trag und die von diesem zu ertheilende Vollmacht (§. 21) festsetzt. 
—1 
Die Namen der Mitglieder der Direktion, sowie alle in derselben eintre- 
tenden Personal-Veränderungen sind von dem Verwaltungsrathe durch die Blätter 
der Gesellschaft bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen dienen den Mit- 
gliedern der Direktion als Legitimation. 
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