Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist dem 
Generalpächter Wilhelm August Schrödter zu Breslau auf diesfallsiges Nach- 
suchen ein Erfindungs-Patent für die Dauer von fünf Jahren, von heute an 
gerechnet, für den ganzen Umfang des Großherzogthumes auf das Recht er- 
theilt worden, eine von demselben erfundene neue Methode zum Ziehen einer 
klaren Würze, sowie einen gleichfalle von demselben erfundenen neuen Dampfe, 
Maisch= und Kühl-Apparat, welche beide Erfindungen dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium durch Beschreibungen und bezüglich Zeichnungen nachgewie- 
sen worden sind, in der Art ausschließlich anzuwenden, daß er befugt ist, al- 
len denjenigen die Benutzung der patentirten Methode und den Gebrauch des 
patentirten Apparates zu untersagen, welche das Benutzungsrecht nicht von 
ihm erworben, oder den Apparat nicht von ihm bezogen haben, ohne daß je- 
doch Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Erfindungen be- 
schränkt werden soll. 
Auch ist bei Bewilligung des Patents, welches übrigens dann als erloschen 
zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfin- 
dungen im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht bin- 
nen Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Er- 
findungen im Sinne der — laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Re- 
gierungs-Blatt v. J. 1843 S. 13 —16) — in den Zollvereinsstaaten bei 
Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt 
worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 14. Juli 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departement-Chef. 
J. v. Helldorff. 
II. Vom 1. August dieses Jahres an wird auf dem gemeinschaftlichen 
Bahnhofe zu Kufstein in Tyrol ein Königlich Bayersches Nebenzollamt I 
mit der Befugniß eines Hauptamtes zur Ein-, Aus= und Durchgangs-Abfer- 
tigung unter der Benennung: „Königlich Bayersches Nebenzollamt ! 
am Bahnhofe in Kufstein“ ins Leben treten, was mit Bezug auf die
	        
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