Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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kirten Entfernung von den Verschluß-Barrieren das Wiederöffnen derselben 
abwarten. Daeselbe gilt für den Fall, daß die an den mit Zug-Barrie- 
ren versehenen Uebergängen angebrachten Glocken ertönen. Fußgänger dürfen 
sich in beiden Fällen den Barrieren zwar nähern, dieselben aber nicht be- 
rühren. 
*□ 
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Ein- 
schluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das 
Auflegen von Steinen oder sonstigen hindernden Gegenständen auf das Planum 
der Bahn sind verboten, ebenso die Erregung falschen Allarms, Nachahmung 
von Signalen, Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vor- 
nahme jeder den Betrieb störenden Handlung. 
. 9.15. 
Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch Men— 
schen, Transport-Gegenstände oder die Transport-Mittel selbst beschädigt wer- 
den könnten, in den Personen= oder Gepäck-Wagen mitzuführen oder in den 
Güterwagen ohne Anzeige zu versenden. 
Rücksichtlich der Versendung von Chemicalien und von zur Selbstentzün- 
dung geeigneten Gegenständen finden die in der Beilage A enthaltenen beson- S, 
deren Vorschriften Anwendung. W 
8. 16. 
Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommen wer- 
den. Die Schaffner sind verpflichtet, vor dem Einsteigen die von den Reisen- 
den geführten Schießgewehre zu untersuchen. 
½ 
Das Tabakrauchen in anderen Wagenklassen oder Coupe's, als denjeni- 
gen, in welchen dasselbe nach den, von der Bahnverwaltung getroffenen An- 
ordnungen gestattet wird, ist verboten. 
5 18. 
Hunde und andere Thiere dürfen Reisende in den Personenwagen nicht 
mit sich führen, ebensowenig solche Gepäckstücke, durch welche die Mitreisenden 
belästigt werden. 
19. 
Trunkene Personen. dürfen zums Mufahren nicht zugelassen werden. Sind 
solche unbemerkt in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen. 
Ein Gleiches findet Statt, wenn sie in den Versammlungssälen oder auf den 
Bahnhöfen betroffen werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf 
Ersatz des etwa gezahlten Fahrgeldes.
	        
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