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3. 30.
Der Verwaltungsrath bestimmt die Höhe der von den einzelnen Direktoren
zu leistenden Kaution; er revidirt die Kassen durch ein aus seiner Mitte zu de-
putirendes Mitglied nicht bloß regelmäßig, sondern auch in jedem Jahre wenig-
stens zwei Mal in außerordentlicher Kassen-Revision.
5 31.
Für die Beschlüsse, Geschäfte und Handlungen der Direktion sind die Mit-
glieder derselben, welche daran Theil genommen haben, der Gesellschaft verant-
wortlich, können deßhalb vom Verwaltungsrathe dafür in Anspruch genommen
werden.
# 31 v.
Der Sitz der Zentral-Verwaltung und der Direktion der Gesellschaft ist in
Eisenach.
Abschnitt III.
Rechnungslage. Dividende. Reservefonds.
8. 32.
Mit dem 31. Dezember jeden Jahres fertigt der Verwaltungsrath eine
Bilanz des Aktiv= und Passiv-Vermögens der Gesellschaft an und stellt solche
spätestens vier Wochen vor der nächsten ordentlichen General-Versammlung den
nach §. 26 gewählten Komissaren auf dem Büreau der Gesellschaft zur Prü-
fung und Revision zur Verfügung.
Er bestimmt nach Anhörung der Direktoren, wie viel in der Bilanz von
dem Werthe der Immobilien, Maschinen, Geräthschaften und anderen bewegli-
chen Gegenständen, welche das Vermögen der Gesellschaft ausmachen, abge-
schrieben werden soll.
Nachdem diese Abschreibung vollzogen, bildet der nach Abzug der Passiva,
sowie der etwa nach §F. 7 zu zahlenden Zinsen bleibende Ueberschuß der Aktiva
das reine Vermögen der Gesellschaft.
Von dem sich dabei ergebenden Reingewinne werden zuvörderst:
a) zehen Prozent zur Bildung eines Reservefonds, darnach
b) fünf Prozent des von dem Verwaltungsrathe eingeforderten Aktien-Ka-
pitals und dann
c) fünf Prozent für Dienstbelohnungen der Beamten und Arbeiter
in Abzug gebracht.