Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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3. 30. 
Der Verwaltungsrath bestimmt die Höhe der von den einzelnen Direktoren 
zu leistenden Kaution; er revidirt die Kassen durch ein aus seiner Mitte zu de- 
putirendes Mitglied nicht bloß regelmäßig, sondern auch in jedem Jahre wenig- 
stens zwei Mal in außerordentlicher Kassen-Revision. 
5 31. 
Für die Beschlüsse, Geschäfte und Handlungen der Direktion sind die Mit- 
glieder derselben, welche daran Theil genommen haben, der Gesellschaft verant- 
wortlich, können deßhalb vom Verwaltungsrathe dafür in Anspruch genommen 
werden. 
# 31 v. 
Der Sitz der Zentral-Verwaltung und der Direktion der Gesellschaft ist in 
Eisenach. 
Abschnitt III. 
Rechnungslage. Dividende. Reservefonds. 
8. 32. 
Mit dem 31. Dezember jeden Jahres fertigt der Verwaltungsrath eine 
Bilanz des Aktiv= und Passiv-Vermögens der Gesellschaft an und stellt solche 
spätestens vier Wochen vor der nächsten ordentlichen General-Versammlung den 
nach §. 26 gewählten Komissaren auf dem Büreau der Gesellschaft zur Prü- 
fung und Revision zur Verfügung. 
Er bestimmt nach Anhörung der Direktoren, wie viel in der Bilanz von 
dem Werthe der Immobilien, Maschinen, Geräthschaften und anderen bewegli- 
chen Gegenständen, welche das Vermögen der Gesellschaft ausmachen, abge- 
schrieben werden soll. 
Nachdem diese Abschreibung vollzogen, bildet der nach Abzug der Passiva, 
sowie der etwa nach §F. 7 zu zahlenden Zinsen bleibende Ueberschuß der Aktiva 
das reine Vermögen der Gesellschaft. 
Von dem sich dabei ergebenden Reingewinne werden zuvörderst: 
a) zehen Prozent zur Bildung eines Reservefonds, darnach 
b) fünf Prozent des von dem Verwaltungsrathe eingeforderten Aktien-Ka- 
pitals und dann 
c) fünf Prozent für Dienstbelohnungen der Beamten und Arbeiter 
in Abzug gebracht.
	        
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