Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Die Wegeübergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, 
leicht sichtbaren Barrieren zu versehen und an den Zug-Barrieren genügend 
große Glocken anzubringen, die zum Ertönen gebracht werden, wenn die Bar- 
riere geschlossen werden soll. 
Die Entfernung der geschlossenen Barrieren von der Mitte des nächsten 
Bahngeleises soll mindestens 12 Fuß betragen. Dreh-Barrieren, welche nach 
der Bahn zu aufschlagen, müssen die im K. 27 vorgeschriebenen Entfernungen 
erhalten. 
Jede Zug-Barriere muß auch mit der Hand geöffnet und geschlossen wer- 
den können. 
Wenn öffentliche Wege unmittelbar neben der Eisenbahn in gleicher Ebene 
mit derselben oder höher angelegt sind, so wird zwischen Weg und Eisenbahn 
die Anlage von Schutzwehren erforderlich, als welche auch Gräben mit Sei- 
tenaufwurf anzusehen sind. 
S. 31. 
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als möglicher Weise noch Züge 
oder einzelne Lokomotiven auf derselben zu erwarten stehen. 
Mindestens fünf Minuten vor dem Eintreffen des Zuges sind die Bar- 
rieren der Wegeübergänge zu schließen. Ausnahmen in unmittelbarer Nähe der 
Bahnhöfe werden von der Bahnverwaltung besonders festgesetzt. 
Privat= und Feld-Wege, welche nicht besonders bewacht sind, sollen ver- 
schlossen gebalten, dem Eigenthümer soll aber ein Schlüssel dazu gestattet werden. 
Der Wärter muß die Barrieren solcher Wegeübergänge, wenn er sie unverschlossen 
findet, zeben Minuten vor dem erwarteten Eintreffen des Zuges schließen. 
Zeben Minuten vor dem erwarteten Eintreffen des Zuges dürfen Vieh- 
heerden nicht mehr über die Bahn getrieben werden. 
Es müssen solche Einrichtungen getroffen werden, daß den Wärtern die 
Ankunft der Züge mindestens fünf Minuten vorher bekannt wird. 
Wegeübergänge in gleicher Ebene mit der Bahn müssen bei Chausseen 
und Ortsverbindungswegen im Dunkeln so lange erleuchtet werden, als die 
Barrieren geschlossen sind. Ans den Bahnhöfen sind mindestens von einer hal- 
ben Stunde vor bis eine Viertelstunde nach der Ankunft der Züge die Per- 
rons und Anfahrten zu erleuchten. An jedem Morgen muß jede Bahnstrecke, 
bevor der erste Zug darüber geht, außerdem während des Tages mindestens drei 
mal, genau nachgesehen werden, damit alle Hindernisse der Fahrt entfernt und 
die nöthigen Anstalten zur Sicherung derselben getroffen werden können. 
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