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Sämmtliche Uhren sollen übereinstimmend regulirt werden, was täglich zu
kontroliren ist. Nach diesen Uhren ist der Betrieb überall zu leiten.
Jeder Zugführer, Lokomotive-Führer oder Bahnwärter muß beständig eine
Uhr bei sich tragen, welche nach der Normal-Uhr gerichtet ist.
3. #
Jusoweit die Bahn doppelgeleisig hergestellt wird, sollen die Züge im-
mer das von der Richtung des Zuges rechts liegende Geleise befahren.
Diese Ordnung muß strenge aufrecht erhalten werden und kann als Aus-
nahme nur der Fall gelten, wenn eine Hülfsmaschine von der Station gern-
fen worden, nach welcher der Zug bestimmt ist, und wenn es außer Zweifel
ist, daß der Zug, welcher Hülfe verlangt, ein ankommender ist und anhält.
Auf eingeleisigen Strecken, die nur mit Doppelstrecken zum Ausweichen
versehen sind, fährt immer derjenige Zug in das Nebengeleis, welcher dieses
rechter Hand hat, während der andere Zug auf dem Hauptgeleise bleibt.
Die Doppelstrecken in den Stationen sind unter dieser Bestimmung nicht
mitbegriffen.
S. A.
Das Schieben der Züge durch Lokomotiven, wenn keine arbeitende Ma-
schine sich an der Spitze des Zuges befindet, ist verboten.
Nur in Nothfällen, wenn die Zugführende Maschine dienstunfähig gewor-
den ist und die Hülfs-Maschine nicht vor den Zug gelangen kann, sowie auf den
Bahnhöfen, ist ein ausschließliches Fortschieben des Zuges unter der ausdrück-
lichen Bestimmung gestattet, daß dabei die Geschwindigkeit von sechzehen Mi-
nuten auf die Meile nicht überschritten werden darf.
In ähnlicher Art ist auch die gelegentliche Fortschaffung von Arbeitswa-
gen statthaft.
Befindet sich aber eine arbeitende Maschine an der Spitze des Zuges, so
ist das Schieben einer Hülfs-Lokomotive gestattet:
a) bei stark ansteigenden Bahnstrecken,
b) zur Ingangbringung der Züge in den Stationen,
P) bei Hülfeleistung bis zur nächsten dazu geeigneten Ausweichestelle, wo#
die Maschine an die Spitze des Zuges gestellt werden muß.
& .
Die gleichzeitige Anwendung zweier Maschinen vor einem Zuge ist nur
als Ausnahme gestattet.