Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Wenn eine solche Ausnahme in Folge von Witterungsverhältnissen oder 
wegen Schwere des Zuges nothwendig wird, so ist die Anordnung so zu tref- 
fen, daß die Lokomotive mit größeren Triebrädern, oder, wenn diese gleich 
sind, die kräftigere Maschine an die Spitze des Zuges gestellt wird und den 
Zug führt, die andere Maschine aber nur in dem erforderlichen Maße Hülfe 
leistet. Der Tender der vordern und der Vordertheil der folgenden Maschine 
müssen durch eine fest angebrachte Kuppelung verbunden seyn. 
In keinem Zuge dürfen sich über 180 und in keinem Zuge, mit welchem 
auch Personen befördert werden, über 150 Achsen befinden. Größere Züge 
sind jedes Mal zu theilen. 
*i 
Der Tender darf der Lokomotive in der Regel nicht vorangehen. Aus- 
nahmsweise kann dieses nur Statt finden, wenn eine Hülfs-Lokomotive nach ei- 
nem unterwegs liegen gebliebenen Zuge entsendet wird, bei Arbeitszügen, Bahn- 
Revisionen, auf den Bahnhöfen und bei dem Einpumpen von Wasser in den 
Lokomotiven-Kessel, sowie auch wenn eine der zwei zur Beförderung eines Zu- 
ges verwendeten Lokomotiven von einer Station zurückkehrt, auf welcher sich 
keine Drehscheibe befindet. 
In dem zuerst erwähnten Falle muß außer dem Maschinisten und dem 
Heitzer ein besonderer Wächter, der mit der Bedeutung der Signale und Hand- 
habung der Bremse genau bekannt ist, auf dem Tender angestellt werden. 
8. BlI. 
Kein Fahrplanmäßiger Zug darf vor der im Fahrplane angegebenen Zeit 
vom Bahnhofe abfahren. Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle Wagen- 
thüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist. 
Ferner darf kein Zug von einer Station oder Haltestelle aus und während der 
Fahrt einem andern Zuge in derselben Richtung eher, als bei Tage nach fünf 
und bei Dunkelheit nach zehen Minuten folgen. Werden kurz nach einander 
Güter= und Personen-Züge abgelassen, so muß der Personenzug dem Güter- 
zuge vorangehen. 
Die betreffenden Beamten und Bahnwärter haben auf die richtige Be- 
obachtung dieser Folgezeit zu halten und sind demgemäß von der Eisenbahnver- 
waltung mit specieller Instruktion zu versehen.
	        
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