Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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s. B2. 
Durch die genehmigten Fahrpläne werden die Durchschnitts-Fahrgeschwin- 
digkeiten zwischen den einzelnen Stationen für die verschiedenen Züge bestimmt. 
Die Verwaltung hat hiernach die zur Sicherung des Betriebes erforderlichen 
Anordnungen zu treffen, durch welche eine angemessene Zeitvertheilung und die 
zulässige größte Fahrgeschwindigkeit für die einzelnen Bahnstrecken nach Maß- 
gabe der Lokal-Verhältnisse festgestellt wird. Auf den Zeitverlust bei dem An- 
und Abfahren und Passiren von Stationen, auf denen nicht gehalten wird, ist 
gehörig Rücksicht zu nehmen. 
Die nachstehend bezeichneten Maximal-Geschwindigkeiten nämlich: 
a) bei den Schnellzügen und den Extra-Zügen 10 Minuten auf die Meile, 
b) dei den Personenzügen 12 - - 
c) bei den Güterzuigen . 16 
dürfen auf keiner Strecke, selbst nicht bei den alletgusigsten Verbälinisen über- 
schritten werden. 
Langsamer muß gefahren werden: 
1) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt 
werden; 
2) bei dem Uebergange über Drehbrücken, Drehscheiben und Ausweichungen 
3) auf den in Ausbesserung befindlichen Strecken; 
4) auf Bahnstrecken mit stärkerer Neigung als 1 zu 100 und 
5) wenn das Langsamfahren von dem Bahnwärter signalisirt wird. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Um- 
stände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
8. B3. 
Bei der Einfahrt in Stationen aus der Hauptbahn in die Zweigbahn 
und umgekehrt, sowie überhaupt auf dem Uebergange aus einem Geleise in 
das andere muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf eine Länge 
von 300 Fuß zum Stillstand gebracht werden kann. Nähern sich zwei Züge 
von verschiedenen Seiten einem solchen Punkte, so müssen beide so lange an- 
halten, bis der Wärter das Zeichen giebt, für welchen von ihnen die Durch- 
fahrt frei ist.
	        
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