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a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Ab—
schieben von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlänge-
rung des Aufenthaltes auf den Stationen seyn;
b) Die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der plan-
mäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen;
P) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von
Gütern in keiner Weise belästigt werden;
d) Wagen mit unelastischen Zug= und Stoß-Vorrichtungen dürfen in
Personenzügen nicht eingestellt werden.
8. 68.
Wenn es im Interesse des Lokal-Verkehrs wünschenswerth erscheint, kön-
nen mit den Güterzügen auch einige Personenwagen befördert werden; jedoch
darf durch diese gelegentliche Mitbeförderung von Personen der Güterverkehr
nicht beeinträchtigt werden, und insbesondere darf deshalb keine Beschleunigung
der Güterzüge eintreten.
Die drei nächsten vor und hinter dem Personenwagen befindlichen Güter-
wagen müssen auf beiden Seiten mit elastischen Stoß= und Zug-Apparaten
versehen und unter sich, wie mit den Personenwagen, fest verkuppelt seyn.
# 9.
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden,
daß sich die §. 38 vorgeschriebene Anzahl Bremsen in selbigem befinden und daß
Letztere im Wesentlichen gleichmäßig vertheilt sind. Der letzte Wagen jedes die
Bahn passirenden Zuges muß mit einer bedient werdenden Bremse verse-
hen seyn. ·
Bevor ein Zug die Station verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf
zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden
Wagen fest verkuppelt, die Sicherheitsketten eingehangen, die Wagen gleichmä-
Khig belastet und die nöthigen Fahr-Signale und Laternen angebracht sind. In
den Personenzügen und in den gemischten Zügen müssen die Zughaken so weit zu-
sammen gezogen seyn, daß die Federbuffer sich berühren.
8. 60.
In jedem Zuge, mit welchem Personen befördert werden, muß wenigstens
ein mäßig belasteter Wagen. ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen.
Jeder Zug soll diejenigen Geräthschaften mit sich führen, vermittelst welcher