Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

261 
während der Fahrt bei vorkommenden Brüchen und anderen Unfällen die er- 
forderliche Hülfe geleistet und die Weiterfahrt des Zuges gesichert werden 
kann. 
## 61. 
Extra-Züge dürfen nur gestattet werden, wenn durch dieselben der Gang 
der regelmäßigen Züge nicht gestört wird und die Benachrichtigung, daß ein 
Ertra-Zug kommen werde, durch die ganze betreffende Bahnstrecke allen Wär- 
tern und allen Stations-Vorständen zugegangen ist. 
# 62. 
Arbeitszüge oder einzelne Lokomotiven außer den in Nothfällen herbeigeru- 
fenen dürfen nur auf Anordnung des Betriebs-Inspektors oder seines Bevoll- 
mächtigten auf der Bahn befördert werden. Den Führern ist ausdrücklich die 
Bahnstrecke und der Zeitraum zu bezeichnen, für welche die Fahrt gestattet ist, 
auch müssen wenigstens die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen von 
der Bewegung solcher Arbeitszüge oder. Lokomotiven Kenntniß erhalten. 
Mindestens eine Viertelstunde vor der Fahrplanmäßigen Ankunft der regel- 
mäßigen oder der angesagten Extra-Züge muß das betreffende Bahngeleis von 
Arbeitszügen, einzelnen Lokomotiven und Wagen geräumt seyn. 
Alle Arbeitszüge werden gleich den regelmäßigen Zügen signalisirt. Auch 
müssen außer den Bewegungen, welche die Lokomotiven auf und dicht bei den 
Bahnhöfen zum Einnehmen von Wasser und zur Vermehrung der Dämpfe 
machen, alle Bewegungen von Lokomotiven auf der Bahn gehörig signalisirt 
werden. 
Wegekreuzungen dürfen von den Führern solcher Maschinen nur langsam 
und mit der Bremse in der Hand durchfahren werden, wenn die Barrieren 
nicht geschlossen sind. Nächtliche Arbeitszüge sind eben so zu beleuchten, wie 
die übrigen regelmäßigen Züge. 
8. 63. 
Schneepflüge oder Wagen zur Brechung des Glatteises dürfen nicht vor 
die Lokomotive Fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. 
Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem 
Zuge mit besonderer Maschine vorgusgeschickt. 
44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.