Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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s. 64. 
Ohne Erlaubniß des Betriebs-Inspektors oder der sonst dazu bevollmäch- 
tigten Beamten darf außer dem Lokomotive-Führer und Heitzer, dem Bahnmei- 
ster und der Tenderwache Niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
5# S. 
Bei Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten, oder auf den 
Bahnhöfen in Ruhe stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe 
gesetzt und die Tenderbremse angezogen seyn. Die Lokomotive muß dabei stets 
unter Aufsicht stehen. 
S66. 
Jede im Dunkeln sich bewegende Lokomotive muß an ihrem Vordertheile 
mit zwei weit leuchtenden Laternen und jeder im Dunkeln fahrende Personen- 
zug mindestens mit vier außerhalb der Wagen angebrachten brennenden Later- 
nen versehen seyn. Außerdem muß der letzte Wagen eines jeden im Dunkeln 
fahrenden Zuges auf der hinteren Seite eine große rück= und vorwärtsleuchtende 
Laterne führen. 
Geht ausnahmsweise der Tender dem Zuge voran, so ist statt der Loko- 
motive der Tender mit zwei brennenden Laternen zu versehen. 
s. 67. 
Die Bahnwärter müssen dem herannahenden Zuge folgende Signale ge- 
ben können: 
1) die Bahn ist fahrbar, 
2) langsam fahren, 
3) stillhalten. 
# 68. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten 
geben können. 
s. 60. 
Die Lokomotiven-Führer müssen folgende Signale geben können: 
1) Achtung geben, 
2) Bremsen anziehen, 
3) Bremsen loslassen. 
8. 70. 
Der Dienst mit dem eleltro-magnetischen Telegraphen wird nach besonde- 
rer Instruktion gehandhabt, es müssen durch denselben Depeschen von Station
	        
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