Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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zu Station gegeben und die sämmtlichen Wärter zwischen je zwei Stationen 
von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 
Bedarf ein auf der Bahn zwischen zwei Stationen haltender Zug eine 
Hülfs-Lokomotive, so ist dieselbe durch Boten und bezüglich schriftliche Requi- 
fition, welche von Wärter zu Wärter zu befördern ist, herbei zu rufen. 
8. 71. 
Jeder Zug, welchem ein anderer, nicht in dem Fahrplan aufgenommener 
Zug in kurzer Zeit folgen soll, muß mit einem Signal versehen seyn, welches 
die Bahnwärter, die Arbeiter und die in Seitenbahnen haltenden Züge da— 
von benachrichtigt, um die nöthigen Einrichtungen darnach treffen zu können 
C. 51). 
8. 72. 
An der Drehachse der Ausweichestellung in den Hauptgeleisen muͤssen solche 
Zeichen angebracht werden, daß sowohl bei Tage, als im Dunkeln zu erkennen 
ist, ob das richtige Geleise für den ankommenden Zug geöffnet steht. Vor der 
Abfahrt wie vor der Ankunft eines jeden Zuges auf der Station ist nachzuse- 
hen, ob die Bahngeleise, welche derselbe zu durchlaufen hat, frei und die be- 
treffenden Weichen richtig gestellt sind. 
8. 73. 
Es muͤssen solche Einrichtungen getroffen werden, daß eine allezeit sichere 
Kommunikation zwischen dem Zugführer und dem Maschinisten, sowie den 
Schaffnern und Bremsern Statt findet. 
Zu diesem Zwecke soll bei allen Zügen eine über den ganzen Zug hin- 
weggehende und mit der Dampfpfeife der Lokomotive verbundene Zugleine an- 
gebracht seyn. 5 
. 7A. 
Wenn es zweifelhaft ist, ob ein gegebenes Signal erkannt und weiter ge- 
geben ist, muß der Wärter in der Richtung, wohin dasselbe gehen soll, zum 
nächsten Wärter laufen und das Nöthige mümdlich bestellen. 
Bei Unfällen und wenn sonst Züge aus irgend einer Veranlassung auf 
der Bahn stehen bleiben, oder halten müssen, die Fahrplanmäßig ihren Lauf 
fortzusetzen hätten, müssen in der Richtung, aus welcher andere Züge sich 
möglicher Weise nähern könnten, sichere Maßregeln getroffen werden, durch 
welche solche Züge zeitig genug von dem Orte des Unfalles in Kenntniß gesetzt 
werden.
	        
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