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Zu a. Die Ballons, in denen konzentrirte Mineral-Säuren (Schwefel-
Säme, Salz-Säure, Salpeter-Säure u. s. w.) verschickt werden, müssen wohl
verpackt in einem besondern Gefäße, wozu auch geflochtene Körbe dienen kön-
nen, eingeschlossen seyn.
Zu b. Das chlorsaure Kali muß sorgfältig in Papier verpackt seyn und
es müssen die Packete in hölzerne Fässer oder Kisten eingeschlossen werden.
Zu c. Naphta. oder Aether darf nur in doppelten Verschlüssen und zwar
dergestalt zur Versendung kommen, daß die gläsernen Flaschen, in denen sich
diese Stoffe befinden, in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl eingefüttert
werden.
S. 6.
Die in der Fabrik von Bickford und Comp. in Meißen verfertigten
Sicherheitszünder dürfen ohne besondere Bedingungen zur Versendung auf
der Eisenbahn übernommen werden.
Im Uebrigen gelten für den Transport von Streichzündern und
Phosphor folgende Bestimmungen:
1. Der Transport von Streichzündern und Phosphor muß an be-
stimmten, von der Eisenbahnverwaltung im Voraus festzustellenden Tagen
erfolgen. Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, für den Transport von
Streichzündern (Hölzer, Schwämmchen, Lichtchen u. s. w.) mindestens einen
Tag in jeder Woche, zum Transporte von Phosphor mindestens zwei Tage in
jedem Monate zu bestimmen und bekannt zu machen.
Werden diese Gegenstände in ganzen Wagenladungen zur Versendung auf-
gegeben, so muß die Beförderung in der für andere Güter festgesetzten Beför-
derungszeit erfolgen.
2. Die Streichzünder müssen in Behältnissen von starkem Eisenblech, oder
mindestens in sehr festen mit Papier verklebten hölzernen Kisten von nicht über
zwölf Fuß in Kubus-Größe, sorgfältig und fest dergestalt verpackt seyn, daß
der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. Die Kisten sind äußerlich deutlich
als „Streichzündhölzchen u. s. w. enthaltend“ zu bezeichnen.
3. Der Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche
10 bis 12 Pfund fassen und verlöthet sind, in starken Kisten mit Sägemehl
fest verpackt sehn. Diese Kisten müssen außerdem gehörig in graues Leinen
emballirt seyn, an zwei ihrer oberen Kanten starke Handhaben besitzen, dürfen
nicht mehr als einhundert und achtzig Pfund wiegen und müssen äußerlich als
„Phosphor enthaltend“ und mit dem Zeichen „Oben“ bezeichnet seyn.