Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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des Statutes vorbehalten. Eine solche Maßregel kann im Rechtswege ebenso- 
wenig angefochten, als aus derselben ein etwaiger Entschädigungsanspruch oder 
sonstiger Anspruch gegen die Staatsregierung auf gerichtlichem Wege geltend 
gemacht werden. 
Abschnitt V. 
Allgemeine Bestimmungen. 
# 33. 
Die Blätter der Gesellschaft sind im Großherzogthume Sachsen-Weimar- 
Eisenach: die Weimarer Zeitung und das Eisenacher Kreisblatt und im Her- 
zogthume Sachsen-Meiningen: die Regierungs= und Intelligenz-Blätter zu Mei- 
ningen und Hildburghausen, sowie der Preußische Staatsanzeiger, die Leipzi- 
ger, die Magdeburger und die Kölnische Zeitung. 
Sollte eins dieser Blätter eingehen, so wird eine andere Zeitung durch 
den Verwaltungsrath mit Genehmigung des Großherzoglichen und des Herzoglichen 
Staats-Ministeriums festgestellt und in den übrigen Blättern bekannt gemacht. 
Bei der Berechnung aller in diesem Statute bestimmten Fristen, welche mit 
der Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern beginnen, gilt als Grundsatz, 
daß das Datum der Ausgabe des zuletzt ausgegebenen Gesellschaftsblattes maß- 
gebend ist. 
s. 36. 
Der Großherzoglichen und der Herzoglichen Staatsregierung steht es zu, je 
einen Kommissar zur Wahrnehmung des Aussichtsrechtes für beständig oder für 
einzelne Fälle zu bestellen. Jeder Kommissar ist berechtigt, der General-Ver- 
sammlung und allen Sitzungen des Verwaltungsrathes beizuwohnen, die Zu- 
sammenberufung der General-Versammlung sowie des Verwaltungsrathes zu 
beantragen und im Weigerungsfalle diese Zusammenberufung selbst zu bewirken. 
Er ist zu den gedachten Sitzungen stets einzuladen; es sind ihm ferner 
Abschriften der Protokolle über die General-Versammlungen und Sitzungen des 
Verwaltungsrathes und Abschriften des Jahresberichtes zu übergeben. 
Er hat jederzeit das Recht, von den Büchern, Rechnungen, Registern 
und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht zu 
nehmen. 
Die dadurch entstehenden Kosten trägt die Gesellschaft. 
 
	        
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