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des Statutes vorbehalten. Eine solche Maßregel kann im Rechtswege ebenso-
wenig angefochten, als aus derselben ein etwaiger Entschädigungsanspruch oder
sonstiger Anspruch gegen die Staatsregierung auf gerichtlichem Wege geltend
gemacht werden.
Abschnitt V.
Allgemeine Bestimmungen.
# 33.
Die Blätter der Gesellschaft sind im Großherzogthume Sachsen-Weimar-
Eisenach: die Weimarer Zeitung und das Eisenacher Kreisblatt und im Her-
zogthume Sachsen-Meiningen: die Regierungs= und Intelligenz-Blätter zu Mei-
ningen und Hildburghausen, sowie der Preußische Staatsanzeiger, die Leipzi-
ger, die Magdeburger und die Kölnische Zeitung.
Sollte eins dieser Blätter eingehen, so wird eine andere Zeitung durch
den Verwaltungsrath mit Genehmigung des Großherzoglichen und des Herzoglichen
Staats-Ministeriums festgestellt und in den übrigen Blättern bekannt gemacht.
Bei der Berechnung aller in diesem Statute bestimmten Fristen, welche mit
der Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern beginnen, gilt als Grundsatz,
daß das Datum der Ausgabe des zuletzt ausgegebenen Gesellschaftsblattes maß-
gebend ist.
s. 36.
Der Großherzoglichen und der Herzoglichen Staatsregierung steht es zu, je
einen Kommissar zur Wahrnehmung des Aussichtsrechtes für beständig oder für
einzelne Fälle zu bestellen. Jeder Kommissar ist berechtigt, der General-Ver-
sammlung und allen Sitzungen des Verwaltungsrathes beizuwohnen, die Zu-
sammenberufung der General-Versammlung sowie des Verwaltungsrathes zu
beantragen und im Weigerungsfalle diese Zusammenberufung selbst zu bewirken.
Er ist zu den gedachten Sitzungen stets einzuladen; es sind ihm ferner
Abschriften der Protokolle über die General-Versammlungen und Sitzungen des
Verwaltungsrathes und Abschriften des Jahresberichtes zu übergeben.
Er hat jederzeit das Recht, von den Büchern, Rechnungen, Registern
und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht zu
nehmen.
Die dadurch entstehenden Kosten trägt die Gesellschaft.