Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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8. 81. 
Abänderungen oder Ergänzungen des Statutes beschließt die General-Ver- 
sammlung mit zwei Drittel der in derselben vertretenen Stimmen der Gesell- 
schaft; zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die landesherrliche Genehmi- 
gung erforderlich. 
8. 38. 
Die Gesellschaft bleibt in jeder Beziehung allen den Bergbau betreffenden 
bereits ergangenen oder noch ergehenden gesetzlichen Vorschriften unterworfen. 
Formular A. 
Aktie 
der 
ék“,-und Hütten-Gesellschaft. 
  
hat an die Kasse der „Sächsisch-Thüringischen Kupfer-Bergbau= und Hütten-Gesellschaft“ 
zu Eisenach und Salzungen Fünfhundert Thaler nach dem Vierzehn-Thaler-Fuße 
entrichtet und hat nach Höhe dieses Betrages und in Gemäßheit des landesherrlich bestätigten 
Statuts verhältnißmäßigen Antheil au dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste 
der Gesellschaft. 
Eisenach und Salzungen, den 
Der Verwaltungsrath 
der Sachsisch-Thüringischen Kupfer-Bergbau= und Hütten-Gesellschaft.
	        
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